Gründer FAQ: Unternehmenskennzeichen, Werktitel, geschützte geografische Herkunftsangaben
Was schützt das Markenrecht sonst noch?
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Inhaltsverzeichnis
- Unternehmenskennzeichen
- Werktitel
- Geografische Herkunftsangaben
- Wie betrifft mich das nun, wenn ich eine Marke anmelden möchte?
- Häufige Fragen (FAQ) Markenrecht
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Unternehmenskennzeichen, Werktitel, geschützte geografische Herkunftsangaben, Kollektiv- und Gewährleistungsmarken. Dem ein oder anderen dürften diese Begriffe schon bekannt vorkommen. Im Folgenden soll auf diese Begriffe aus dem Markenrecht näher eingegangen werden und auf die Frage, was hier zu beachten ist.
Unternehmenskennzeichen
Definition
Anders als Marken sind Unternehmenskennzeichen keine Schutzrechte, die an Zeichen bestehen, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es handelt sich um Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma, als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
Entstehung des Schutzes
Unternehmenskennzeichen werden als sog. „geschäftliche Bezeichnung“ geschützt, die allein durch die Benutzung des Unternehmenskennzeichens im geschäftlichen Betrieb entsteht (sog. nichtregistriertes Schutzrecht). Das bedeutet: trittst du mit deinem Unternehmen unter einer bestimmten Firma/einem bestimmten Unternehmenskennzeichen auf entsteht auch automatisch ein Schutz daran. Also bspw. durch die Internetseite und/oder durch den Briefkopf auf Rechnungsschreiben oder dergleichen. Wenn sich dein Unternehmen nicht nur lokal (z.B. nur auf eine Stadt) beschränkt (wie bspw. eine Metzgerei oder ein kleinerer Autohandel), kann sich der Schutz sogar auf die gesamte Bundesrepublik erstrecken (vgl. BGH – Altenburger Spielkartenfabrik). Wenn du dein Unternehmenskennzeichen als Firma in das Handelsregister eintragen lässt, entsteht der Schutz meistens sogar direkt durch die Eintragung (und nicht erst durch die Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr; vgl. BGH – Haus & Grund II).
Unterscheidungskraft
Allerdings entsteht nicht für jeden Namen bzw. für jede Firma als Unternehmenskennzeichen Schutz durch eine geschäftliche Bezeichnung. Das Unternehmenskennzeichen muss (ähnlich wie bei Marken auch) Unterscheidungskraft aufweisen. Dass heißt es muss zur Unterscheidung deines Unternehmens von anderen Unternehmen geeignet sein. Insbesondere hätte zum Beispiel die Bezeichnung „Metzgerei“ für eine Metzgerei keine Unterscheidungskraft. Hierfür würde demnach auch kein Schutz für das Unternehmenskennzeichen durch eine geschäftliche Bezeichnung entstehen. Darüber hinaus wäre das Zeichen so auch nicht als Firma im Handelsregister eintragbar.
Verwechslungsgefahr
Ein Unternehmenskennzeichen kann dir gegen mögliche Verletzer einen Unterlassungsanspruch und bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verletzers darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch gewähren. Bei der Frage, ob ein durch einen Wettbewerber im geschäftlichen Verkehr verwendetes Unternehmenskennzeichen deine geschäftliche Bezeichnung verletzt, kommt es darauf an, ob zwischen beiden Unternehmenskennzeichen eine Verwechslungsgefahr besteht. Hier werden dann im Wesentlichen die gleichen Grundsätze angewandt, die auch bei einer Markenverletzung angewandt werden. Anders als bei der Gegenüberstellung von Marken wird in so einem Fall allerdings nicht die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, sondern die Ähnlichkeit der Branchen betrachtet, in denen sich die sich gegenüberstehenden Unternehmen ansiedeln.
Ende des Schutzes
Der Schutz durch eine geschäftliche Bezeichnung an einem Unternehmenskennzeichen kann so schnell enden, wie er begonnen hat. In der Regel endet der Schutz nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem das Zeichen nicht mehr im geschäftlichen Betrieb verwendet wird. Eine Ausnahme hiervon kann aber bei einer nur kurzfristigen Nutzungsunterbrechung bestehen. – Wird das Unternehmenskennzeichen hingegen über einen längeren Zeitpunkt nicht mehr verwendet und die Benutzung dann wieder aufgenommen, entsteht der Schutz an dem Unternehmenskennzeichen erneut. Was genau ein „kürzerer“ und was ein „längerer“ Zeitraum ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Werktitel
Bei Werktiteln handelt es sich um die Namen oder die besonderen Bezeichnungen von Druckschriften (d.h. von Druckereierzeugnissen wie Zeitschriften, Zeitungen oder Romanen), Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (also z.B. auch Software).
Werktitel werden, wie Unternehmenskennzeichen auch, als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Sie entstehen durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Als konkretes Beispiel hierfür: wenn ihr eine Zeitschrift unter einem bestimmten Namen vertreibt (bspw. „Cosmopolitan“), dann entsteht der Schutz an dem Namen bereits mit dem Inverkehrbringen der Zeitschrift in den Markt. Ebenso wie beim Unternehmenskennzeichen endet der Schutz allerdings auch, sobald die Benutzung eingestellt wird.
Hinsichtlich der Frage der Schutzvoraussetzungen (Unterscheidungskraft) und des Schutzumfangs (Verwechslungsgefahr) gelten ganz ähnliche Maßstäbe wie bei Unternehmenskennzeichen, weswegen hierauf auch nicht weiter eingegangen werden soll.
Wie auch beim Unternehmenskennzeichen handelt es sich bei der am Werktitel entstehenden geschäftlichen Bezeichnung um ein nichtregistriertes Schutzrecht. Das bedeutet, dass das Schutzrecht (die geschäftliche Bezeichnung) nicht erst durch die Eintragung in ein Register entsteht.
ACHTUNG: Es sollte in Bezug auf Privatunternehmen, die einen Schutz von Werktiteln durch die Eintragung in ein privat geführtes Register versprechen (und dafür eine „Eintragungsgebühr“ verlangen), deshalb besonders aufgepasst werden. Man hört häufiger von Fällen, in denen erzählt wird, dass für einen Werktitel „Schutz beantragt“ wurde. Wenn für den Werktitel nicht auch eine Marke, bspw. beim Deutschen Patent- und Markenamt, angemeldet wurde, kann das so natürlich nicht stimmen und es könnte sich unter Umständen um eine Betrugsmasche handeln.
Geografische Herkunftsangaben
Geografische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Landschaften oder anderen geografischen Angaben, welche zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Bei geografischen Herkunftsangaben handelt es sich um europaweite Schutzrechte, also um Schutzrechte, die in der gesamten Europäischen Union Schutz entfalten. Am häufigsten geschützt sind bestimmte Lebensmittel, Agrarprodukte, Backwaren und Getränke.
Generell unterscheidet man zwischen geschützten Ursprungsbezeichnungen (gU) und geschützten geografischen Angaben (ggA). Der grundlegende Unterschied zwischen gU und ggA beläuft sich darauf, dass bei gU alle Herstellungsschritte in der betreffenden Region erfolgt und nach bestimmten Kriterien erzeugt, verarbeitet und hergestellt sein müssen. Bei ggA hingegen genügt es, wenn nur einer dieser Herstellungsschritte (Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung) in der betreffenden Region erfolgt ist.
Unberechtigten Nutzern, d.h. Nutzern, die nicht in der betreffenden Region und/oder nicht nach dem festgelegten Herstellungsverfahren produzieren, kann die Nutzung der geschützten oder an diese Angelehnten Namen untersagt werden.
Beispiele für deutsche gU sind:
- Weideochse vom Limpurger Rind
- Allgäuer Bergkäse
- Lüneburger Heidschnucke
Beispiele für deutsche ggA sind:
- Flönz (Kölner Blutwurst)
- Obazda
- Thüringer Rostbratwurst
- Tomaten von der Insel Reichenau
- Aachener Printen
- Bayerische Brezn
Weitere geografische Herkunftsangaben sind beispielsweise „Feta“ (Salzlakenkäse aus Griechenland). Aber auch „Parmigiano-Reggiano“ (Extrahartkäse aus Italien) und „Champagner“ (Schaumwein aus der Champagne in Frankreich).
Wie betrifft mich das nun, wenn ich eine Marke anmelden möchte?
Unternehmenskennzeichen, Werktitel und geografische Herkunftsangaben sind zwar nur wenigen wirklich bekannt, in der Praxis sind sie aber nicht zu unterschätzen. Wenn es nämlich zu der Frage „Wie kann ich mich gegen einen Verletzer wehren?“ kommt, können Unternehmenskennzeichen und Werktitel ein wichtiges Mittel sein, um gegen den Verletzer vorzugehen. Da es immer auf den sogenannten Zeitrang bei Schutzrechten ankommt, raten wir stets dazu, das Marketing sauber zu dokumentieren.
Andererseits sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel aber auch dann relevant, wenn man eine Marke anmelden möchte, denn aus Unternehmenskennzeichen und Werktiteln gleichermaßen kann Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke eingelegt werden. Bevor man eine Marke anmeldet, sollte man also nicht nur die relevanten Markenregister prüfen, sondern auch die Wettbewerber auf dem Markt im Blick haben.
Geografische Herkunftsangaben sind sogar noch etwas kritischer für Markenanmeldungen zu bewerten, denn bei Ihnen handelt es sich, im Gegensatz zu den geschäftlichen Bezeichnungen, nicht um relative Schutzhindernisse, die vom Inhaber des Schutzrechts geltend gemacht werden müssen, sondern sogar um absolute Schutzhindernisse, die von Amts wegen während des Eintragungsverfahrens geprüft werden.
Häufige Fragen (FAQ) Markenrecht
Anders als Marken sind Unternehmenskennzeichen keine Schutzrechte, die an Zeichen bestehen, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, sondern Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
Geografische Herkunftsangaben sind Namen von Orten, Landschaften oder anderen geografischen Angaben, welche zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Bei geografischen Herkunftsangaben handelt es sich um europaweite Schutzrechte, also um Schutzrechte, die in der gesamten Europäischen Union Schutz entfalten. Am häufigsten geschützt sind bestimmte Lebensmittel, Agrarprodukte, Backwaren und Getränke.
Wenn du weitere Fragen zu diesem Thema hast, ist Ostertag und Partner Patentanwälte mbB dein erster Ansprechpartner. Die Patentanwaltssozietät mit Sitz in Stuttgart bietet mit ihren fachlich und rechtlich breit aufgestellten Patentanwälten Rechtsberatungen rund um gewerbliche Schutzrechte.
Nähere Informationen erhältst du auf ostertag-ip.de.
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Über den Autor
Patrick Bürgel
Patrick Bürgel studierte zwischen 2011 und 2017 an der Eberhard Karls Universität in Tübingen, wodurch er einen Mastergrad in Molekularer und Zellulärer Biologie der Pflanzen erworben hat.
Bei Ostertag & Partner hat er zwischen März 2018 und April 2021 seine Ausbildung zum Patentanwalt absolviert. Im Juni 2021 leistete Patrick Bürgel seinen Eid und wurde als Patentanwalt zugelassen. Nun unterstützt er Ostertag & Partner bei der Betreuung der Mandanten auf den Gebieten der Biotechnologie, des Maschinen- und Anlagenbaus, der Optik sowie der Mess- und Medizintechnik. Außerdem berät er die Mandaten von Ostertag & Partner im Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.