Gründer FAQ: Alles, was du zu diesem Verfahren wissen musst
Wie kann ich mittels Markeneintragungsverfahren meine Marke anmelden?
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Inhaltsverzeichnis
- Die Prüfung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt
- Prüfung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
- Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
- Das DPMA hat Einwände gegen die Eintragung der Marke… und dann?
- Das DPMA weist die Eintragung der Marke zurück… und dann?
- Die Marke ist eingetragen… und dann?
- Häufige Fragen (FAQ) zum Markeneintragungsverfahren
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Wichtig ist dabei, dass das WDV nicht mehr erweitert werden kann, nachdem die Markenanmeldung eingereicht worden ist. Wenn die Marke für weitere Waren und Dienstleistungen eingetragen werden soll, muss man den Weg über eine zusätzliche Markenanmeldung gehen.
Die Prüfung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt
Zunächst gibt es eine Eingangs-Formalprüfung, u.a. beispielsweise dazu, ob die korrekten Formulare verwendet wurden, ob das Zeichen reproduzierbar im Markenregister dargestellt werden kann (problematisch ist das z.B. bei einem Duft), aber auch zu grundsätzlichen Anforderungen, z.B. ob überhaupt ein Markenanmelder angegeben ist.
Dann prüft das DPMA die Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Markeneintragung. Dies betrifft insbesondere die Fragen, ob die im WDV angegebenen Waren und Dienstleistungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen und ob keine sogenannten absoluten Schutzhindernisse gegen die Eintragung sprechen.
Das DPMA recherchiert übrigens in der Regel nicht, ob es bereits identische oder ähnliche Marken gibt.
Prüfung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
Die Waren und Dienstleistungen müssen der sogenannten Nizza-Klassifikation entsprechen, einem internationalen Klassifikationssystem für Markenanmeldungen. Es gibt 45 Klassen mit 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen und es erfordert durchaus etwas Übung und Zeit, hier jeweils die passenden Bezeichnungen zu finden. Beispielsweise wird die Ware „Glas“ als solches nicht akzeptiert, es muss konkreter sein, beispielsweise „Glasgefäße“, „Glasfenster“, „Glasschalen“ oder auch „Glasmöbel“, die dann aber auch wieder in verschiedenen Klassen geführt sind.
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
Es gibt eine ganze Reihe von absoluten Schutzhindernissen, die in den überwiegenden Fällen praktisch kaum eine Rolle spielen und die wir daher hier außen vor lassen; beispielsweise dürfen Marken keine staatlichen Hoheitszeichen enthalten.
Für die meisten Markenanmeldungen sind aber zwei Kriterien entscheidend: Erstens muss das Zeichen geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden; man spricht dann davon, dass das Zeichen unterscheidungskräftig ist und einen Herkunftshinweis gibt. Und zweitens dürfen die Waren und Dienstleistungen, die im WDL aufgelistet sind, nicht beschreibend sein.
Die Unterscheidungskraft ist etwas sperrig und abstrakt, aber zum Beispiel wurde entschieden, dass das Zeichen „hey!“ eine gebräuchliche Grußformel ist und deshalb nicht eingetragen werden kann; es würde kein Herkunftshinweis, d.h. ein Hinweis auf ein konkretes Unternehmen, das hinter den Waren und Dienstleistungen steht, erkannt.
Klarer ist die Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist. Das Zeichen „Apple“ kann also nicht für die Ware „Obst“ eingetragen werden, da ja ansonsten der Markeninhaber allen Obsthändlern verbieten könnte, Ihre Äpfel mit der englischen Bezeichnung „Apple“ zu versehen. Das gleiche gilt für das Bild eines Apfels für die Ware „Obst“.
Das DPMA hat Einwände gegen die Eintragung der Marke… und dann?
Wenn das DPMA zu dem Ergebnis kommt, dass die Markenanmeldung nicht alle Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt, erhält man einen Mängelbescheid, in dem die Bedenken des DPMA erläutert sind, seien es Vorbehalte gegen das WDV oder gegen das Zeichen als solches.
Bei Fehlern oder Unklarheiten im Zusammenhang mit der Nizza-Klassifikation schlägt das Amt häufig bereits mögliche Änderungen vor.
In jedem Fall kann man auf den Mängelbescheid antworten und auch Gegenargumente vorbringen, wenn man der Meinung ist, dass die Auffassung des DPMA bei einem oder mehreren Aspekten nicht zutrifft. Hier tritt man mit dem DPMA zunächst in einen Dialog.
Das DPMA weist die Eintragung der Marke zurück… und dann?
Wenn sich das DPMA allerdings nicht überzeugen lässt, dass die Markenanmeldung alle Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt, erlässt es früher oder später einen Zurückweisungsbeschluss, den man aber mit Rechtsmitteln in mehreren Instanzen, gegebenenfalls bis zum BGH, anfechten kann.
Ob sich dies dann in der Sache allein wegen des finanziellen Aufwandes lohnt, muss dann aber im Einzelfall geprüft werden.
Die Marke ist eingetragen… und dann?
Wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Marke eingetragen, was im amtlichen elektronischen Markenblatt veröffentlicht wird.
Die Schutzdauer der eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag (also nicht ab der Eintragung) und kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden, indem zu gegebener Zeit eine Verlängerungsgebühr entrichtet wird.
Viele Unternehmen überwachen das Markenblatt auf neue Eintragungen von Marken und halten sich so auf dem aktuellen Stand.
Dies ist auch sinnvoll und wichtig, da es zunächst drei Monate nach der Markeneintragung die Möglichkeit für Dritte gibt, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch einzulegen, z.B. weil man selber eine ähnliche (oder gar identische) Marke für entsprechende Waren und Dienstleistungen hat.
Wenn ein Dritter einen solchen Widerspruch einlegt, durchläuft die Marke ein Widerspruchsverfahren vor dem DPMA. Das Widerspruchsverfahren werden wir zu einem späteren Zeitpunkt in unserer Artikelserie näher behandeln.
Gut zu wissen: zu jedem Zeitpunkt kann von Dritten ein Löschungsverfahren eingeleitet werden, um die Marke anzugreifen. Einerseits kann also die eigene Marke jederzeit angegriffen werden, andererseits können dadurch aber auch fremde Marken jederzeit angegriffen werden – ein Grund mehr, um sich vor der Markenanmeldung gut darüber zu informieren, ob das Zeichen, das man kreiert hat, bereits so oder so ähnlich verwendet wird.
Häufige Fragen (FAQ) zum Markeneintragungsverfahren
Die amtliche Gebühr für eine online-Markenanmeldung beträgt 290 Euro, für eine klassisch schriftliche Markenanmeldung 300 Euro. Hierbei sind drei Klassen der Waren und Dienstleistungen abgedeckt.
Wenn man einen Anwalt zu Hilfe nimmt, kommt die Anwaltsvergütung hinzu – in der Regel wird die Markenanmeldung vor dem DPMA dann für eine Standard-Markenanmeldung um die 1.000 Euro kosten. Wertvoll ist hier die Unterstützung bei der Erstellung des WDV und bei gegebenenfalls notwendigen Schreiben an das DPMA.
Eine Marke für Deutschland wird beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und dort nach der Eintragung im Markenregister geführt.
Grundsätzlich ist der Markenschutz nicht zeitlich beschränkt, es muss aber alle 10 Jahre eine Verlängerungsgebühr an das DPMA bezahlt werden, die Stand heute 750 Euro beträgt. Die Verlängerung kann beliebig oft wiederholt werden und es gibt entsprechend Marken, die bereits seit einigen Jahrzehnten im Markenregister eingetragen sind.
Wenn du weitere Fragen zu diesem Thema hast, ist Ostertag und Partner Patentanwälte mbB dein erster Ansprechpartner. Die Patentanwaltssozietät mit Sitz in Stuttgart bietet mit ihren fachlich und rechtlich breit aufgestellten Patentanwälten Rechtsberatungen rund um gewerbliche Schutzrechte.
Nähere Informationen erhältst du auf ostertag-ip.de
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Über den Autor
Dr. Hanjo Heinrich
Patentanwalt Dr. Hanjo Heinrich studierte Chemie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Seine Dissertation in der physikalischen Chemie hat einen stärker technischen und praktischen Schwerpunkt und betrifft Untersuchungen von katalytischen Übergangszuständen mittels Kernspinresonanzspektroskopie. Er ist seit 2005 Patentanwalt und betreut bei Ostertag & Partner mbB Mandate des Maschinen- und Anlagenbaus, der Verfahrenstechnik und der Medizintechnik und fühlt sich in vielen technischen Sparten zuhause. Bei Angriff und Verteidigung von Schutzrechten können Sie auf seine Erfahrung insbesondere bei Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren und der Mitwirkung bei Verletzungsverfahren bauen. Aber auch beim Marketing gibt er Ihnen die Basis für gesicherte Marken- und Designentscheidungen.