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Gründer FAQ: Schluss mit Fake Bewertungen

Wie kann ich falsche Google Bewertungen löschen lassen?

Google-Rezensionen sind heute bei der Suche nach Dienstleistern unerlässlich. Für den Verbraucher aber auch den Unternehmer ist es somit wichtig, dass Rezensionen die tatsächliche Leistung des Unternehmers bewerten. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn etwaige falsche Bewertungen das Gesamtbild eines Unternehmens negativ beeinflussen. In unserem Gründer FAQ erklären wir dir, ob und wie du falsche Google-Bewertungen löschen lassen kannst.

1. Wann sind Bewertungen rechtswidrig?

  • Enthält eine Google-Rezension eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder Verleumdung, verstößt sie gegen das Persönlichkeitsrecht von dir oder deinem Unternehmen – und ist strafbar (z. B.: „Der Kellner war ein Idiot“).
  • Auch Bewertungen, die nachweislich auf falschen Tatsachen beruhen, sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt (z. B.: Das Restaurant hat Mäuse im Keller – wenn dem nicht so ist).

Aber Achtung! Meinungsäußerungen sind im Gegensatz zu falschen Tatsachenbehauptungen in der Regel zulässig. Eine Meinung ist ein Werturteil, welches nicht objektiv überprüfbar ist, wohingegen eine Tatsachenbehauptung einen nachprüfbaren Vorgang beschreibt. Eine Meinung ist also anders als eine Tatsachenbehauptung nicht „richtig“ oder „falsch“. Aber auch gegen eine unzulängliche Meinung kannst du ggf. vorgehen. Aber nur, wenn diese nicht auf eine tatsächliche Erfahrung gestützt wird, sondern ins Blaue hinein erfunden wird. Das solltest du im Hinterkopf behalten, wenn du Google-Bewertungen löschen lassen möchtest.

2. Was tun, wenn die Bewertung anonym erfolg ist?

Bei anonymen Bewertungen ist es für dich meist schwer erkennbar, ob die getroffenen Aussagen der Wahrheit entsprechen oder überhaupt von einem echten Kunden vorgenommen worden sind. Ist dies der Fall, überwiegt in der Regel das (Unternehmer)-Persönlichkeitsrecht und du kannst einen tatsächlichen Zusammenhang gegenüber Google bestreiten. Google muss seinen Prüfpflichten dann nachkommen und versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. Im Zweifel ist die Google-Bewertung zu löschen.  

3. Ist ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber (Google selbst) möglich?

Du kannst auch direkt gegen Google als mittelbarer Störer vorgehen und einen Anspruch auf Löschung der Bewertung, sowie einen Anspruch auf künftige Unterlassung geltend machen. Stehen strafrechtlich relevante Äußerungen in Rede, so steht dir auch ein Auskunftsanspruch zur Identifizierung des Bewertenden gegen den Plattformbetreiber zu. Solltest du eine falsche Bewertung, also eine Bewertung, die nicht den Tatsachen entspricht, erhalten haben, hast du folgende Möglichkeiten, eine Löschung des Beitrags zu erzielen:

Google Bewertungen löschen selbst bei Google beantragen

Sollte die Rezension offensichtlich gegen die Richtlinien von Google verstoßen, kann die Bewertung über Google direkt gelöscht werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Beitrag „Fake-Inhalte, kopierte oder gestohlene Fotos, nicht themenbezogene Rezensionen, Verleumdungen, Beleidigungen, persönliche Angriffe sowie unnötige oder falsche Angaben“ enthält. Um eine solche Überprüfung zu veranlassen, muss man neben der betreffenden Rezension auf das Dreipunkt-Menü klicken und den Beitrag als unangemessen melden. Daraufhin prüft Google einen möglichen Richtlinienverstoß und löscht die Rezension gegebenenfalls. Sollte es sich aber beispielsweise um eine frei erfundene Google-Bewertung handeln, führt dieser Weg oftmals nicht zum Ziel, da dies für Google ohne weitere Angaben nicht nachprüfbar ist.

Abmahnung und Aufforderung zur Beseitigung durch einen Anwalt

Daneben besteht die Möglichkeit, einen Anwalt mit einer Abmahnung und Aufforderung zum Löschen der Google-Bewertung zu beauftragen. Ein solcher Anspruch stützt sich auf §§ 823 I, II i.V.m. 1004 Abs.1 S.1 BGB und Art. 2 Abs.1 ggf. i.V.m. Art. 19 Abs.3 GG.

Dieser Anspruch kann bei Kenntnis des Absenders gegen diesen selbst gerichtet werden. In der Regel ist der Absender einer „Fake“-Bewertung aber nicht bekannt, so dass nur das Vorgehen gegen Google selbst möglich ist.

Als Plattformbetreiber ist Google neben dem Verfasser des Beitrags als mittelbarer Störer verpflichtet, rechtswidrige Inhalte seiner Nutzer zu entfernen. Dies ist nach einheitlicher Rechtsprechung bei falschen Bewertungen dann der Fall, wenn Google qualifiziert auf mögliche rechtswidrige Inhalte hingewiesen worden ist. Wird beispielsweise der Ruf eines Unternehmens durch eine falsche Bewertung eines „Nicht-Kunden“ geschädigt, ist Google verpflichtet diesen rechtswidrigen Inhalt unverzüglich zu entfernen. Die Rechtsprechung sieht vor, dass die bewertende Person zumindest irgendeine reale Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen gemacht haben muss. Es ist daher nicht zulässig, dass „irgendwer“ bei Google eine schlechte Bewertung hinterlässt, obwohl diese Person niemals Kontakt mit dem Unternehmen hatte. Sollte die Bewertung aber auf einen Kunden zurückzuführen sein, der mit der Ware / Dienstleistung unzufrieden war, ist eine Löschung nicht ohne Weiteres zu erreichen. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob der Beitrag nachprüfbare falsche Angaben oder eine zulässige Meinung enthält.

Darüber hinaus sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die mit einer Abmahnung entstanden sind, nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670, 677 BGB zu erstatten.

Betrugsmasche beim Löschen von Google Bewertungen

Die Angst vor schlechten Bewertungen machen sich derzeit auch einige Betrüger zu Nutze. So kann es vorkommen, dass nachdem eine falsche Rezension verfasst worden ist, eine „Agentur“ den Kontakt zum Unternehmen aufnimmt. Sie bietet anschließend an, die Google-Bewertung gegen ein Entgelt löschen zu lassen. Die Vermutung liegt nahe, dass diese „Agenturen“ die Bewertung zuvor selbst verfasst haben, um dann an der Löschung dieser Beiträge Geld zu verdienen. Es ist daher stets zu hinterfragen, ob der Verfasser des Beitrags überhaupt Kunde war oder gewesen sein konnte.

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Über den Autor

Autorenprofil: Alexandra Lederer

Alexandra Lederer

Alexandra Lederer LL.M. (Miami), Rechtsanwältin der Kanzlei LedererLegal, berät deutschlandweit auf den Gebieten des Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Internetrechts mit einer Spezialisierung auf Rechtsproblemen von Gründern und Gründerinnen. Sie hat eine Vielzahl von Mandanten im Start-Up Bereich außergerichtlich beraten und erfolgreich auf dem Gründungsweg bei allen auftretenden Rechtsfragen unterstützt. Daneben steht der Schutz von geistigem Eigentum im Fokus der Kanzlei aus dem Herzen Münchens.

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