Gründer FAQ: Haftung am Arbeitsplatz
Wann hafte ich als Arbeitgeber für Fehler meiner Mitarbeiter?
Featured image: contrastwerkstatt - stock.adobe.com
Inhaltsverzeichnis
- Was meint Arbeitgeberhaftung?
- Wann haftet man als Arbeitgeber gegenüber Dritten?
- Wie haftet man als Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer?
- Was ist der innerbetriebliche Schadensausgleich?
- Wann ist eine Arbeitgeberhaftung ausgeschlossen?
- Kann ich die Arbeitgeberhaftung vertraglich ausschließen?
- Fazit
- Häufige Fragen (FAQ) zu Arbeitgeberhaftung
Gesamtes Inhaltsverzeichnis anzeigen
- Was meint Arbeitgeberhaftung?
- Wann haftet man als Arbeitgeber gegenüber Dritten?
- Wie haftet man als Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer?
- Was ist der innerbetriebliche Schadensausgleich?
- Wann ist eine Arbeitgeberhaftung ausgeschlossen?
- Kann ich die Arbeitgeberhaftung vertraglich ausschließen?
- Fazit
- Häufige Fragen (FAQ) zu Arbeitgeberhaftung
Wer haftetet eigentlich für Fehler des Mitarbeiters? Diese Frage stellen sich Gründer üblicherweise spätestens dann, wenn sie die ersten Mitarbeiter einstellen. Wann ein Arbeitnehmer für seine Missgeschicke haftet und welche Versicherung die finanziellen Folgenausbügelt, erfährst du in diesem Beitrag.
Was meint Arbeitgeberhaftung?
Bei der Arbeitgeberhaftung geht es einerseits um die Frage, inwieweit der Arbeitgeber haftet, wenn der Arbeitnehmer einem Dritten, beispielsweise Kunden des Arbeitgebers, einen Schaden zufügt. Gemeint ist damit das sogenanntes Außenverhältnis. Andererseits bezieht sich der Begriff auf den Fall, dass der Arbeitnehmer selbst während der Arbeit oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit einen Schaden erleidet. Dieser betrifft dann das Innenverhältnis. Hierbei geht es sowohl um Sach- als auch Personenschäden. Die Definiton von Arbeitgeberhaftung lautet somit: Kommt ein Arbeitnehmer während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu Schaden, muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen für diesen Schaden haften.
Wann haftet man als Arbeitgeber gegenüber Dritten?
Vertragliche Arbeitgeberhaftung
Stell dir vor: Einer deiner Arbeitnehmer beschädigt bei der Ausübung seiner Arbeit das Eigentum eines Kunden. Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber als Vertragspartner im Außenverhältnis für die Fehler seiner Arbeitnehmer. Vorausgesetzt der Arbeitnehmer hat bei Ausführung der Tätigkeit eine vertragliche Pflicht verletzt. Das erklärt sich rechtlich wie folgt: Der Arbeitnehmer wird als sogenannter Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers gemäß § 278 BGB tätig. Der Arbeitgeber haftet dementsprechend für seine Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang wie für sich selbst. Das Verschulden des Arbeitnehmers wird dem Arbeitgeber also im gleichen Umfang zugerechnet. Der Arbeitnehmer selbst haftet dem Kunden gegenüber in diesem Fall überhaupt nicht. Es bleibt bei einer alleinigen Arbeitgeberhaftung.
Deliktische Arbeitgeberhaftung
Verletzt der Arbeitnehmer hingegen bei der Erfüllung seiner Aufgabe den Kunden körperlich, so haftet der Arbeitgeber für die entstanden Schäden gemäß § 831 BGB nur dann, wenn ihn ein eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden trifft. Ein solches ist anzunehmen, wenn er seinen Arbeitnehmer etwa bei der Zuweisung und Vorbereitung einer bestimmten Aufgabe nicht sorgfältig ausgewählt oder überwacht hat. Trifft den Arbeitgeber kein Auswahl- und Überwachungsverschulden, kommt eine deliktische Arbeitgeberhaftung laut § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in Betracht. Eine private Haftung des Arbeitnehmers kommt hingegen dann in Betracht, wenn diesem eine mittlere bis grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Wie haftet man als Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nicht für Personenschäden an der Person des Arbeitnehmers. Erleidet einer deiner Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall und verletzt er sich dabei, so greift grundsätzlich der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Statt dir als Arbeitgeber haftet alleine die gesetzliche Unfallversicherung. Dieser Haftungsausschluss entfällt allenfalls wegen Vorsatzes. Vorsatz ist anzunehmen, wenn du als Arbeitgeber den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall des Eintritts zumindest gebilligt hat.
Was ist der innerbetriebliche Schadensausgleich?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften im Deliktsrecht als Gesamtschuldner nebeneinander, vgl. § 840 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist hierbei, dass beide ein Verschulden trifft. Der Kunde kann sich in diesem Fall aussuchen, wer ihm seinen Schaden ersetzen soll, wobei er die Forderung logischerweise nur einmal durchsetzen kann. Er kann also entweder den Schaden vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen. Doch es besteht eine Besonderheit: Im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet, entgegen dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 BGB, der sogenannte innerbetrieblicher Schadensausgleich statt.
Der innerbetriebliche Schadensausgleich stellt eine Haftungsbeschränkung für den Arbeitnehmer dar. Dieser besagt, dass ein Arbeitnehmer für die von ihm verursachten Schäden, abhängig vom Grad seines Verschuldens bezogen auf den verursachten Schaden, haftet. Die Haftung wird also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Den Arbeitnehmer trifft
- keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit,
- eine anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit,
- die volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Wann ist eine Arbeitgeberhaftung ausgeschlossen?
Eine Arbeitgeberhaftung für Schäden, die ein Arbeitnehmer ohne jedweden Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verursacht, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Kann ich die Arbeitgeberhaftung vertraglich ausschließen?
Die Arbeitgeberhaftung für fahrlässige oder vorsätzliche Personenschäden kann man vertraglich grundsätzlich nicht ausschließen. Auch bei Sachschäden ist die Lage vergleichbar. Ein Ausschluss der Haftung für vorsätzliche Schäden ist gemäß § 276 Abs. 3 BGB stets unzulässig. Gegen einen Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit in Arbeitsverträgen spricht § 309 Nr. 7 b BGB. Allenfalls ist eine summenmäßige Begrenzung für Sachschäden denkbar. Die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Fazit
Als angehender Unternehmer solltest du dir in Bezug auf die Arbeitgeberhaftung also folgendes merken: Grundsätzlich musst du Arbeitgeber haften, wenn dich eine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Diese kann in Form einer mangelnden Aufklärung auftreten, bei einem Nichteingreifen beim Mobbing oder fehlende Sicherheitseinrichtungen. Letzteres kann im Fall der Fälle sogar den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründen. Außerdem beschränkt sich die HAftung in der Arbeitswelt nicht nur auf Sachschäden, die durch dein eigenens Verschulden entstanden sind. Auch für Sachschäden von Dritten wie zum Beispiel sog, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, musst du als Arbeitgeber aufkommen.
Übrigens: Arbeitnehmer sind über die Betriebshaftpflichtversicherung sowie die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers geschützt. Und zwar dann, wenn sie außerhalb des Betriebes stehenden Dritten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sind.
Häufige Fragen (FAQ) zu Arbeitgeberhaftung
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Unterschieden wird zwischen leichter, mittlerer und groben Fahrlässigkeit. Leicht fahrlässig verhält sich, wer einen Fehler begeht, der auch einem grundsätzlich sorgfältigen Menschen unterlaufen könnte. Würde allerdings ein sorgfältiger Mensch nicht dermaßen agieren, so spricht man hingegen von grober Fahrlässigkeit. Mittlere Fahrlässigkeit beschreibt ein Vergehen, welches zwar hätte vorhergesehen und verhindert werden können, gleichzeitig aber nicht als schwerwiegend und völlig unentschuldbar einzustufen ist.
Grundsätzlich haften sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer. Der Haftungsumfang und ob ein Haftungsausschluss besteht ist abhängig vom Einzelfall.
Verursacht ein Arbeitnehmer einen Schaden bei Dritten, haftet er grundsätzlich unbeschränkt für die Sach- und Vermögensschäden. Für Fälle betrieblich veranlasster Tätigkeiten im Arbeitsverhältnis gilt der innerbetriebliche Schadensausgleich. Dann haftet der Arbeitnehmer abhängig vom Grad seines Verschuldens. Eine betrieblich veranlasste Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn dem Arbeitnehmer die Tätigkeit ausdrücklich übertragen wurde oder sie im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb erfolgt.
DU willst deine KI-Skills aufs nächste Level heben?
WIR machen dich bereit für die Revolution
KÜNSTLICHE INTELLIGENZ!
- Praxisbeispiele – sofort anwendbar für dein Business
- Aktuelle KI-Tools im Check
- Expertentipps für die neusten KI-Technologien
- Case Studies – von E-Mail-Marketing bis Datenanalyse
Ja, ich möchte den Newsletter. Die Einwilligung kann jederzeit im Newsletter widerrufen werden. Datenschutzerklärung.
Über den Autor
Lea Minge
Lea machte von Oktober 2022 bis Oktober 2024 ihr Volontariat bei Gründer.de. Sie war für die täglichen News zuständig. Im Bereich Wirtschaft, Startups oder Gründer hat sie den Überblick und berichtete von den neuesten Trends, Entwicklungen oder Schlagzeilen. Auch bei der Sendung “Die Höhle der Löwen” zeigte sie eine wahre Expertise und verfolgte für unsere Leser jede Sendung. Damit kennt sie die wichtigsten DHDL-Startups, -Produkte und Informationen zu den Jurymitgliedern. Daneben hatte sie immer einen Blick auf die neuesten SEO-Trends und -Anforderungen und optimiert fleißig den Content auf Gründer.de. Neue Ideen für Texte blieben da nicht aus. Schon früh interessierte sie sich fürs Schreiben, weshalb sie ein Studium in Germanistik und Kommunikations- und Medienwissenschaft in Düsseldorf absolvierte.