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Urteil mit neuen Erkenntnissen

Fristlose Kündigung: Wenn der WhatsApp-Chat zum Verhängnis wird

Die Nutzung von Messenger-Apps wie WhatsApp hat in den letzten Jahren stark zugenommen und ist zu einem integralen Bestandteil unseres täglichen Lebens geworden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kommunikation über diese Plattformen nicht immer so privat ist, wie wir vielleicht denken. Insbesondere im Arbeitsumfeld kann die Verwendung von Chatgruppen zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie das aktuelle Urteil zeigt.

Die Nachrichten, die zur fristlosen Kündigung führten

Ein Arbeitnehmer, der als Gruppenleiter Lagerlogistik bei einem Luftverkehrsunternehmen in Niedersachsen beschäftigt war, wurde fristlos gekündigt. Grund dafür waren beleidigende, sexistische, rassistische und anstachelnde Äußerungen über den Vorgesetzten in einer privaten WhatsApp-Gruppe. Der Chatverlauf wurde von einem Mitglied der Gruppe an einen Kollegen weitergegeben, der ihn wiederum dem Betriebsrat zur Verfügung stellte. Der Arbeitgeber wurde über den Inhalt des Chats informiert und entschied sich daraufhin für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Sind private Chatverläufe als Beweismittel zulässig?

Der gekündigte Arbeitnehmer argumentierte, dass der Chatverlauf nicht als Beweismittel verwendet werden dürfe, da es sich um eine private Kommunikation handelte. Das Arbeitsgericht Hannover und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben seiner Klage statt und erklärten die fristlose Kündigung für unzulässig. Sie waren der Ansicht, dass die Äußerungen in einem privaten Chat gefallen seien und daher besonderen Schutz genießen sollten. Sie sahen keinen Verstoß gegen den Betriebsfrieden und argumentierten, dass der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass die Chatinhalte vertraulich bleiben.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jedoch eine andere Auffassung. Es hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Das BAG argumentierte, dass eine Vertraulichkeitserwartung nur dann berechtigt sei, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den Schutz einer vertraulichen Kommunikation beanspruchen könnten. In diesem Fall handelte es sich jedoch um beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Arbeitskollegen, und es wurde nicht ausreichend dargelegt, warum der Arbeitnehmer erwarten konnte, dass der Inhalt des Chats nicht an Dritte weitergegeben würde.

Fazit zur fristlosen Kündigung

Die Nutzung von Messenger-Apps wie WhatsApp birgt sowohl Vorteile als auch Risiken. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ihre Kommunikation nicht immer so privat ist, wie sie es vielleicht annehmen. Beleidigende oder diskriminierende Äußerungen können zu rechtlichen Konsequenzen führen, auch wenn sie in einer scheinbar privaten Chatgruppe getätigt werden. Arbeitgeber sollten klare Richtlinien aufstellen und Mitarbeiter über die möglichen Konsequenzen informieren, um solche Vorfälle zu vermeiden. Letztendlich liegt es in der Verantwortung jedes Einzelnen, respektvoll und professionell zu kommunizieren, sowohl am Arbeitsplatz als auch in privaten Chatgruppen.

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Über den Autor

Autorenprofil: Lea Minge

Lea Minge

Lea ist bei Gründer.de für die täglichen News zuständig. Im Bereich Wirtschaft, Startups oder Gründer hat sie den Überblick und berichtet von den neuesten Trends, Entwicklungen oder Schlagzeilen. Auch bei der Sendung “Die Höhle der Löwen” ist sie eine wahre Expertin und verfolgt für unsere Leser jede Sendung. Damit kennt sie die wichtigsten DHDL-Startups, -Produkte und Informationen zu den Jurymitgliedern. Daneben hat sie immer einen Blick auf die neuesten SEO-Trends und -Anforderungen und optimiert fleißig den Content auf Gründer.de. Neue Ideen für Texte bleiben da nicht aus. Schon früh interessierte sie sich fürs Schreiben, weshalb sie ein Studium in Germanistik und Kommunikations- und Medienwissenschaft in Düsseldorf absolvierte. Nach Abschluss ihres Bachelors macht sie seit Oktober 2022 ihr Volontariat in der Online-Redaktion von Gründer.de.

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