Wie Arbeitnehmerüberlassung funktioniert und was du dabei beachten musst
Arbeitnehmerüberlassung: Hilfe aus ganz Europa
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Welche Parteien spielen bei der Arbeitnehmerüberlassung eine Rolle?
Der so genannte Verleiher stellt in der Praxis eine Firma dar, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verleiht. Das Personal wird dabei an Dritte, meist an andere Firmen, verliehen und steht hier für vorher exakt definierte Arbeitsleistungen zur Verfügung.
Dem gegenüber steht der so genannte Entleiher, sprich ein Betrieb, der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verleihers empfängt und die Arbeitskraft einsetzt. Das bedeutet, dass der Entleiher den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Entleihers gegenüber weisungsbefugt ist.
Die Leiharbeiter arbeiten unter dem Vertrag des Verleihers, welcher rechtlich betrachtet ihr Arbeitgeber ist und von welchem sie auch ihren Lohn empfangen oder z.B. Urlaubsansprüche geltend machen. Die gesamten Rechte und Pflichten, die für dieses befristete Arbeitsverhältnis bei einem Entleiher eingehen, werden durch den Verleiher getragen. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass man bei einer Krankmeldung den Verleiher informieren muss und hier die notwendigen Atteste der Ärzte abgeben muss.
- Verleiher: Das Unternehmen beschäftigt Leiharbeiter und verleiht sie an andere Unternehmen
- Entleiher: Das Unternehmen bucht Leiharbeiter vom Verleiher auf zeitlich befristeter Basis
- Leiharbeiter: Die Person führt die Arbeitsleistung aus
Grundsätzlich ist das Konstrukt der Zeitarbeit recht einfach zu verstehen und lässt sich in wenigen Worten beschreiben.
Leiharbeiter aus Tschechien arbeiten in Deutschland in der Produktion
In dem fiktiven Beispiel hat der Verleiher sein Unternehmen in Tschechien angemeldet und stellt für einen Auftrag Leiharbeiter an den Entleiher in Deutschland zur Verfügung. Damit dieses Vorhaben gelingt, ist es zunächst notwendig, dass man die entsprechenden Erlaubnisse einholt und einen legalen Verleih von Arbeitskräften initiiert.
Die Arbeitgeber brauchen eine Erlaubnis, wenn sie Arbeitnehmer verleihen möchten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu den Hauptaufgaben des Unternehmens zählt, Arbeitskräfte zu verleihen, oder ob dies nur ein Standbein des Betriebes darstellt.
Im Rahmen einer Leiharbeit liegt immer eine zeitliche Begrenzung vor. Das bedeutet, dass der Leiharbeiter im Maximum über einen Zeitraum von 18 aufeinander folgenden Monaten bei dem gleichen Entleiher arbeiten darf. Bedingt durch geltende Tarifverträge kann es Abweichungen in der maximalen Dauer der Leiharbeit geben.
Der komplette Prozess der Leiharbeit ist durch verschiedene Verträge abzudecken:
- Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter muss ein Arbeitsvertrag bestehen
- Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher muss ein Überlassungsvertrag bestehen
Diese beiden Verträge sorgen dafür, dass der Leiharbeiter bei der entleihenden Firma seine Arbeitsleistung erbringen kann und gleichzeitig vom Verleiher seinen Lohn in Empfang nehmen kann. In den Verträgen muss die Person des Leiharbeitnehmers konkret benannt werden.
Sofern die Leiharbeiter aus Tschechien kommen bedeutet dies, dass sie aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union kommen. Die Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit regeln alle gesetzlichen Aspekte zu diesem Vorgehen. Hinzu kommt, dass die Richtlinie 2006/123/EG zur Freiheit des Warenverkehrs sowie der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ergänzende Regelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung vorgeben. Wer Arbeitskräfte im Ausland rekrutieren möchte, weil er sich hiervon einen Vorteil erhofft, sollte sich im Vorfeld über alle Gesetze und Regulierungen im Klaren sein.
Wo wird die Erlaubnis für Leiharbeit in Deutschland beantragt?
Damit man im Bereich der Leiharbeit tätig werden darf ist es notwendig, dass eine schriftliche Erlaubnis bei den zuständigen Agenturen für Arbeit eingeholt wird. Dies ist bei der Agentur für Arbeit in Düsseldorf sowie in Nürnberg oder Kiel möglich. Welche Behörde für den Betrieb zuständig ist, richtet sich nach dem angegebenen Firmensitz. Sollte die Firma ihren Sitz im Ausland haben, so greifen hier besondere Regelungen.
Jede Erlaubnis für Beschäftigung von Leiharbeitern oder Zeitarbeitern ist personengebunden und bezieht sich nicht auf den Betrieb. Darüber hinaus gibt es auch Situationen, bei denen keine Erlaubnis für Leiharbeit erbeten werden muss.
Sind Leiharbeiter für die Unternehmensgründung zu empfehlen?
Wer ein Unternehmen gründen möchte, oder bereits gegründet hat, könnte auf die Idee kommen, Leiharbeiter zu beschäftigen. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, sich bei Rechtsfragen zur Gründung und zur Beschäftigung von Leiharbeitern in jedem Fall an die richtigen Ansprechpartner zu wenden. Dies können z.B. Anwälte, aber auch Vereine, die IHK oder Ämter sein.
Wann ist eine Erlaubnis für Leiharbeit nicht notwendig?
Es gibt verschiedene Situationen, in denen die Erlaubnis für eine Leiharbeit nicht notwendig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Verleih innerhalb eines Konzernes stattfindet. Sofern mehrere Arbeitgeber in einem Konzern aktiv sind, ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer auch verliehen wird, solange das Verleihen der Arbeitskräfte nicht den Grund der Einstellung darstellt.
- Beispielsweise bei Überlassung im gleichen Konzernverbund
- Zur Vorbeugung von Kurzarbeit oder Stellenabbau im gleichen Wirtschaftszweig
- Bei gelegentlichen Überlassungen von Leiharbeitern
Ebenfalls ist die Verleihung von Personal nicht erlaubnispflichtig, wenn man sie zum Beispiel vollzieht, um Entlassungen oder Kurzarbeit zu vermeiden. Sofern zum Beispiel der Verleiher und auch der Entleiher dem gleichen Wirtschaftszweig angehörig sind ist es möglich, dass eine Überlassung von Arbeitnehmern in diesem Fall ohne Erlaubnis möglich ist, wenn eben Kurzarbeit oder Entlassungen dadurch vermieden werden können.
Eine weitere Ausnahme ist eine so genannte gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung, die nicht über einen längeren Zeitraum stattfindet und wenn die Personen nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt wird. Wer beispielsweise drei Tage monatlich in einem anderen Unternehmen gelegentlich als Leiharbeiter arbeitet, braucht in der Regel keine gesonderte Erlaubnis. Wer sich seiner Sache nicht sicher ist, sollte die zuständigen Agenturen für Arbeit kontaktieren. Die würden andernfalls eine Erlaubnis ausstellen.
Tiefgehende Informationen zu dieser Thematik finden sich auch auf der Homepage des Zolls welche über die rechtlichen Themen informieren). Hier wird auch darüber informiert, wie zwischen einer Arbeitnehmerüberlassung und einem Werkvertrag differenziert wird.
Da die Verträge zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern sehr unterschiedlich gestaltet werden können ist es möglich, dass man auf besondere Aspekte beachtet. Es spielt zum Beispiel eine Rolle, wie es um die unternehmerische Dispositionsfreiheit steht und um die erfolgsorientierte Abrechnung. Auch muss geklärt werden, wer das unternehmerische Risiko und die Gewährleistung tragen wird. Das Thema Weisungsbefugnis ist ebenfalls wichtig, wenn geklärt werden soll, ob eine Arbeitnehmerüberlassung oder ein Werkvertrag vorliegt.
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