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Das galt in den vergangenen Jahren

Kein 3G mehr am Arbeitsplatz: So haben Unternehmen dies vorher umgesetzt

In den vergangenen Jahren bereitete Corona den Deutschen und ganz Europa groรŸe Sorgen. Die vierte Welle รผberrollte 2022 das Land und eine neue Mutation namens Omikron trieb die Pandemie noch schneller voran. Um eine รœberlastung des Gesundheitssystems und eine zu rasche Ausbreitung des Virus zu verhindern wurde daher in Deutschland ein neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Die damit verbundene Regel „3G am Arbeitsplatz“ ist jedoch im Mรคrz 2022 weggefallen. Bis zum 7. April 2023 waren letzte MaรŸnahmen durch die Corona-Schutzverordnung gรผltig. Wir erklรคren, worauf Beschรคftigte und Arbeitgeber jetzt achten mรผssen.

3 Jahre lang haben uns die Vorschriften der Corona-Schutzverordnung in unserem Alltag eingeschrรคnkt. Wir klรคren in diesem Artikel, welche MaรŸnahmen Unternehmen in der Vergangenheit ergreifen mussten und sollten, um Infektionen zu vermeiden.

Was regelte das Infektionsschutzgesetz?

Es handelt sich beim Infektionsschutzgesetz um ein Bundesgesetz gegen รผbertragbare und gemeingefรคhrliche Krankheiten. Es dient der Gefahrenabwehr. Das Gesetz ist bereits seit Juli 2000 in Kraft. Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes im November 2021 sind auch nach dem Auslaufen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bundesweit einheitliche Corona-Schutzvorkehrungen mรถglich. Nach einer erneuten ร„nderung des Infektionsschutzgesetzes zum 12. Dezember 2021 mussten Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen wie Krankenhรคusern und Pflegeeinrichtungen tรคtig sind, zum Schutz der dort befindlichen Patienten entweder geimpft oder genesen sein. Ausnahmen davon sind nur zulรคssig, wenn eine Impfung z.B. aus gesundheitlichen Grรผnden nicht mรถglich ist.

Regelungen zum Arbeitsplatz fanden sich etwa in ยง28b des Infektionsschutzgesetzes, die befristet bis einschlieรŸlich dem 19. Mรคrz 2022 galten. Diese umfassten zum Beispiel:

  • Betriebliche 3G-Regelungen am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Beschรคftigte mussten bei Betreten der Arbeitsstรคtte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung รผber einen negativen Coronatest mitfรผhren.
  • Arbeitgeber mussten kontrollieren, ob die Beschรคftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hatte den Beschรคftigten im Fall von Bรผroarbeit oder vergleichbaren Tรคtigkeiten anzubieten, diese Tรคtigkeiten in deren Wohnung auszufรผhren, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Grรผnde entgegenstanden. Die Beschรคftigten hatten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Grรผnde entgegenstehen.

Bis Mรคrz 2022: 3G am Arbeitsplatz

Bis Mรคrz 2022 galt die sogenannte 3G-Regel am Arbeitsplatz. Unter der 3G-Regel werden die Nachweise fรผr eine Corona-Impfung, eine Genesung und ein negatives Testergebnis begrifflich zusammengefasst. Demnach durften an Orten, an denen diese Regelung galt nur noch Geimpfte, Genesene und negativ Getestete zusammenkommen. Zusรคtzlich wurde im Hinblick auf die Tests zwischen Antigenschnelltests und PCR-Tests unterschieden. Ein PCR-Test war maximal 48 Stunden, ein Schnelltest maximal 24 Stunden gรผltig.

Was bedeutete 3G am Arbeitsplatz fรผr Mitarbeiter?

Die 3G-Regel bedeutete, dass Arbeitnehmer verpflichtend einen 3G Nachweis mitfรผhren mussten. Konnte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keinen 3G-Nachweis vorlegen, bedeutete das, dass ein Mitarbeiter nicht arbeitsbereit war und deshalb die rechtlichen Voraussetzungen fรผr den Arbeitseinsatz nicht erfรผllte. Im Umkehrschluss entfiel daher der Entgeltanspruch des Mitarbeiters ersatzlos, bis dieser einen 3G-Nachweis vorlegen konnte. Diese Pflicht galt auch fรผr Personen, die sich aus gesundheitlichen Grรผnden nicht impfen lassen konnten.

Ungeimpfte oder Nicht-Genesene mussten somit tรคglich einen Test nachweisen. Ansonsten durften sie die Arbeitsstรคtte nicht mehr aufsuchen. Zum Nachweis durfen Nicht-Geimpfte auch das kostenlose Testangebot ihres Arbeitgebers nutzen. Alternativ durfen Ungeimpfte aus dem Homeoffice arbeiten.

Arbeitgeber mussten die Einhaltung der 3G Regel am Arbeitsplatz kontrollieren und dokumentieren. Die Kontrolle muss vor dem Betreten des Bรผros stattfinden. Zudem mussten Arbeitgebern ihren Mitarbeitern mindestens 2 kostenlose Testangebote pro Woche unterbreiten. Um die restlichen Arbeitstage musste sich der Arbeitnehmer selbst kรผmmern.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die 3G Regelung am Arbeitsplatz ist am 20. Mรคrz entfallen. Seit diesem Tag durften Ungeimpfte wieder ohne Test an den Schreibtisch im Bรผro. Aber nun wurde eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. In diesem Absatz erklรคren wir, worauf du dich nun einstellen musst.

Ein รœberblick รผber die neue Arbeitsschutzverordnung

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sollte es Betrieben ermรถglichen interne MaรŸnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen. Die Grundlage bildet die Betriebliche Gefรคhrdungsbeurteilung. Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefรคhrdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und entsprechende Corona-SchutzmaรŸnahmen umzusetzen. Innerhalb dieser Gefรคhrdungsbeurteilung mรผssen Arbeitgeber beispielsweise das Angebot an Beschรคftigte prรผfen, geeignete Tรคtigkeiten in ihrer Wohnung auszufรผhren, wenn keine betriebsbedingten Grรผnde entgegenstehen.

AuรŸerdem mussten Arbeitgeber prรผfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplรคtzen,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Rรคumen โ€“ etwa durch Homeoffice,
  • eine Maskenpflicht รผberall dort, wo technische und organisatorische MaรŸnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
  • Testangebote fรผr alle in Prรคsenz arbeitenden Beschรคftigten.

Ist eine Fortsetzung der 3G-Regel mรถglich?

Aber lรคsst sich auf dieser Grundlage die 3G-Regel am Arbeitsplatz fortfรผhren? Unter den Juristen besteht โ€“ wie so oft โ€“ Uneinigkeit. Im Rahmen der Gefรคhrdungsbeurteilung gemรครŸ ยงยง 5, 6 ArbSchG kann die Einfรผhrung einer Testpflicht, sprich 3G am Arbeitsplatz, gerechtfertigt sein. Gleiches ergibt sich auch aus der neuen Corona-Schutzverordnung.

Die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Direktionsrecht gemรครŸ ยง 106 GewO. Allerdings hat der Arbeitgeber demnach zunรคchst eine umfassende Interessenabwรคgung vorzunehmen. Hierbei ist einerseits die Fรผrsorgepflicht des Arbeitgebers gegenรผber allen Mitarbeitenden – also auch den ungeimpften – sowie sein Interesse an der Vermeidung von Corona-bedingten Ausfรคllen zu beachten. Andererseits steht dem gegenรผber das Recht der Arbeitnehmer auf kรถrperliche Unversehrtheit gemรครŸ Art. 2 II GG, sowie die Achtung ihres allgemeinen Persรถnlichkeitsrechtes aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Beide Rechte werden jedoch durch die Anordnung eines Testes nur minimal berรผhrt. Zudem ist das Testen in den vergangenen Wochen fรผr viele zur Routine geworden.

Was sollten Arbeitgeber auรŸerdem beachten?

Darรผber hinaus sollten Arbeitgeber folgendes beachten: Ob 3G am Arbeitsplatz oder eine andere MaรŸnahme durchgesetzt werden soll – Unternehmen sollten jede MaรŸnahme sorgfรคltig dokumentieren. Insbesondere sollte festgehalten werden, wie die getroffenen MaรŸnahmen dem Arbeitsschutz dienen und weshalb sie zur Eindรคmmung des Infektionsgeschehens erforderlich sind.

Zudem sollten sich Arbeitgeber in diesem Zusammenhang um den Datenschutz Gedanken machen. Immerhin handelt es sich um sensible Daten รผber den Gesundheitszustand der Betroffenen. Allerdings wรคre es widersprรผchlich, wenn nicht sogar absurd, einerseits von der Zulรคssigkeit einer solchen Weisung auszugehen, andererseits aber dem Arbeitgeber zu verbieten, die dazu erforderlichen Daten abzufragen. Dennoch dรผrfen die Daten nicht lรคnger als notwendig gespeichert bzw. aufbewahrt werden.

Fazit: 3G am Arbeitsplatz ist weiterhin mรถglich

Festzuhalten ist in jedem Fall, dass auch in kรผnftigen Jahren an 3G am Arbeitsplatz festgehalten werden kann, soweit das Infektionsgeschehen dies erfordert. Arbeitgeber sollten dokumentieren, welche MaรŸnahmen getroffen werden und zudem den Datenschutz beachten. Dabei ist nicht zu vergessen: Auch die meisten Angestellten legen Wert auf Gesundheitsschutz und wรผnschen sich einen sicheren Arbeitsplatz. Somit ist davon auszugehen, dass โ€“ egal ob Impffreund oder nicht โ€“ alle Involvierten bereit sind, auch weiterhin ihren Beitrag zur Infektionsvermeidung bestmรถglich zu leisten.

Hรคufige Fragen (FAQ) zu Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und 3G am Arbeitsplatz

Was meint 2G?

Neben der 3G-Regel wird auch immer wieder von der 2G-Regel gesprochen. Bei der 2G-Regel fรคllt das dritte G fรผr โ€žgetestetโ€œ weg. Das bedeutet, nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt.ย 

Wo gilt die 3G-Regel?

Die 3G-Regel gilt seit dem 23. August 2021 und besagt, dass bei Besuchen von Krankhรคusern, Pflegeeinrichtungen, in der Innengastronomie und bei Beherbergung sowie Veranstaltungen, Festen und Sportstรคtten nur Geimpfte, Genesene oder Getestete Zutritt haben.

Wo gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Aktuell gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz in Deutschland flรคchendeckend. Zudem sollen Beschรคftige nach Mรถglichkeit aus dem hรคuslichen Arbeitsplatz

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รœber den Autor

Autorenprofil: Andreas Fricke

Andreas Fricke

Andreas war von Mรคrz 2022 bis Februar 2024 in der Redaktion von Grรผnder.de. Hier verantwortete er die Bereiche Franchise- und Grรผnder-Verzeichnis, auรŸerdem arbeitet er regelmรครŸig an neuen Bรผchern und eBooks auf unserem Portal. Zuvor hat er 5 Jahre lang in einer Online-Marketing-Agentur fรผr verschiedenste Branchen Texte geschrieben. Sein textliches Know-how zieht er aus seinem Studium im Bereich Journalismus & Unternehmenskommunikation.

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Eine Antwort

  1. Es ist bei weitem nicht die „Zahl der Infizierten“ , die steigt, sondern die Zahl der im ersten Durchgang positiv Getesteten. Je mehr getestet wird desto mehr steigt auch die Anzahl der fรคlschlich positv Getesteten. Ob diese alle dann tatsรคchlich „infiziert “ sind, zeigt sich erst bei einem weiteren Test mit Arztbesuch und an tatsรคchlcihen Symptomen. Hier vermisse ich eine kritische Haltung zum allgemeinen Mediennarrativ der Angstmache.
    Zudem ist sehr strittig – vielmehr in seiner Gesetzeswidrigkeit anwaltlich schon nachgewiesen – ob sich 3G und 2G mit dem Grundgesetz, insbesondere dem Art. 3 (Gleichheitsgrundsatz) vertragen.
    Es ist nicht „normal“ was hier passiert. Auch wenn der Ton dieses Artikels (wie der vieler anderer Medeinberichte) etwas Harmloses vermuten lรคsst, so als ginge es einfach nur um „Arbeitskleidung“. Noch nie hat der Staat รผber den Hebelarm der Unternehmen so stark in das Recht auf kรถrperliche Unversehrtheit hineingewirkt. Die Teilnahme an einem der riesigsten „Impf“- Experimente muss absolut freiwillig bleiben.

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