Was ist seit Februar 2023 passiert?
Krank am Arbeitsplatz: Was gilt und worauf musst du achten
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Inhaltsverzeichnis
- Das gilt mit Ende der Isolationspflicht
- Krank am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?
- Krank am Arbeitsplatz: Was gibt es für Alternativen?
- Sichere dir dein DRX-Ticket!
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Das gilt mit Ende der Isolationspflicht
Seit dem 01. Februar 2023 gibt es keine Neuerungen mehr, die die Corona-Regelungen betreffen. Im letzten Jahr wurden alle Maskenpflichtregelungen für den Bahnverkehr aufgehoben. Das waren die größten Änderungen, die bis dahin noch ausstanden. Seit April 2023 gibt es auch keine Maskenpflicht mehr in Arztpraxen.
Demnach gibt es keine Einschränkungen mehr, die die damaligen Corona-Regelungen betreffen. Es gibt weder eine Isolationspflicht, noch eine Maskenpflicht, an die man sich halten muss. Selbst mit positivem Test, sofern man sich testet, darf man seinem Alltag nachgeben. Aber was heißt das nun für dich als Personaler oder Unternehmer? Wir zeigen dir, was es nun für dich zu beachten gilt, um deine Mitarbeiter zu schützen.
Krank am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?
Bisher hast du den Arbeitsplatz für deine Mitarbeiter nach bestimmten Hygienekonzepten ausgerichtet. Dazu zählten in der Hochphase Abstände, Sichtschutz, Tests und einige andere Maßnahmen, wie Homeoffice-Möglichkeiten. Diese Arbeitsschutzverordnung gibt es nun nicht mehr. Bisherige Regelungen können also nach Bedarf bleiben oder zurückgenommen werden. Wenn dein Betrieb schon auf Homeoffice-Möglichkeiten eingestellt ist, könnten diese zum Beispiel bleiben. Oder die Tage beispielsweise reduziert werden.
Außerdem galten bisher klare Regelungen für Corona-Infektionen. Deine Mitarbeiter dürfen rechtlich gesehen mit einer Corona-Infektion, also krank, am Arbeitsplatz erscheinen, genauso wie sie auch mit anderen Krankheiten zur Arbeit kommen dürfen. Als Unternehmer oder Personaler musst du in dem Fall jedoch einige Entscheidungen treffen.
Ist der Mitarbeiter zu krank oder zeigt deutliche Symptome hast du das Recht, diesen wieder nach Hause zu schicken. Du darfst von der Fürsorgepflicht Gebrauch machen. Das heißt, dass du zum Schutz der anderen Mitarbeiter und zum Schutz den kranken Mitarbeiters die Entscheidung fällen darfst. Gerade bei ansteckenden Krankheiten ist diese Entscheidung wichtig für das Wohl des Unternehmens.
Unternehmen oder beispielsweise auch Arztpraxen können in besonderen Fällen auch ihr Hausrecht durchsetzen. In einigen Arztpraxen gilt zum Beispiel, das man eine Maske tragen muss, wenn man einen Atemwegsinfekt hat oder andeutende Symptome zeigt. In der Theorie können das auch Unternehmen tun.
Krank am Arbeitsplatz: Was gibt es für Alternativen?
Hat ein Mitarbeiter eine Corona-Infektion, aber milde Symptome und möchte arbeiten, hast du als Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten. Besteht in deinem Betrieb noch die Homeoffice-Option, so kannst du diese anbieten. Solange der Mitarbeiter eben krank aber arbeitsfähig ist, kann er weiterarbeiten. Alternativ kannst du als Leiter und Hausherr auch eine Maskenpflicht verordnen. Damit tritt dann eine zusätzliche Schutzmaßnahme in Kraft.
Am Besten spricht du über diese Möglichkeiten mit deinen Mitarbeitern. Damit wissen sie einerseits, was auf sie zukommt, sollten sie eine Corona-Infektion erleiden, andererseits gibst du einen transparenten Blick auf die Entscheidungen. Damit bleibt die Arbeitszufriedenheit und -leistung konstant, ohne, dass sich Mitarbeiter unwohl fühlen. Die aktuellen Regelungen zielen vor allem auf die eigene Verantwortung deiner Mitarbeiter und dir ab. Bei starken Erkrankungen wie Grippe, starken Erkältungen oder Migräne bleiben die meisten Menschen ohnehin krank zuhause oder zumindest im Homeoffice. Kommuniziere klar, wie die weiteren Maßnahmen aussehen.
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Über den Autor
Lea Minge
Lea ist bei Gründer.de für die täglichen News zuständig. Im Bereich Wirtschaft, Startups oder Gründer hat sie den Überblick und berichtet von den neuesten Trends, Entwicklungen oder Schlagzeilen. Auch bei der Sendung “Die Höhle der Löwen” ist sie eine wahre Expertin und verfolgt für unsere Leser jede Sendung. Damit kennt sie die wichtigsten DHDL-Startups, -Produkte und Informationen zu den Jurymitgliedern. Daneben hat sie immer einen Blick auf die neuesten SEO-Trends und -Anforderungen und optimiert fleißig den Content auf Gründer.de. Neue Ideen für Texte bleiben da nicht aus. Schon früh interessierte sie sich fürs Schreiben, weshalb sie ein Studium in Germanistik und Kommunikations- und Medienwissenschaft in Düsseldorf absolvierte. Nach Abschluss ihres Bachelors macht sie seit Oktober 2022 ihr Volontariat in der Online-Redaktion von Gründer.de.