Gründer FAQ: Das gibt es zu beachten
Das Patenterteilungsverfahren – Wie läuft es ab?
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Inhaltsverzeichnis
- 1. Einreichung der Patentanmeldung
- 2. Prüfen auf die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
- 3. Formalprüfung
- 4. Einleitung des Recherche- und Prüfungsverfahrens
- 5. Das Recherche- und Prüfungsverfahren
- 6. Offenlegung/Veröffentlichung
- 7. Jahresgebühren
- 8. Was muss ich im Erteilungsverfahren beachten?
- 9. Ausblick auf den nächsten Beitrag
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Die Antworten auf diese Fragen und noch mehr zum Patenterteilungsverfahren, werden wir dir in unserem heutigen Beitrag näherbringen. Für einen kurzen Überblick über das Thema empfehlen wir dir, unseren letzten Beitrag „Patente – der Einstieg ins Thema“ zu lesen.
1. Einreichung der Patentanmeldung
Nachdem die Unterlagen für die Patentanmeldung ausgearbeitet wurden, müssen diese bei einer Erteilungsbehörde eingereicht werden. Das muss mitsamt einem Antrag auf Erteilung eines Patents geschehen. Das ist der erste Schritt vom Patenterteilungsverfahren.
Dies geht bei den Zentralbehörden für Gewerblichen Rechtsschutz von fast jedem Land der Welt. Für einen „europäischen“ Geltungsbereich (genauer: für einen Geltungsbereich innerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)) muss die Einreichung beim Europäischen Patentamt erfolgen. Strebst du hingegen vorerst nur einen Schutz in Deutschland an, musst du die Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vornehmen. Dies geht sowohl schriftlich per Post als auch elektronisch, wobei bei der elektronischen Einreichung deutlich weniger Amtsgebühren anfallen. Neben dem DPMA nehmen in Deutschland auch einige Patentinformationszentren (PIZ) deutsche Patentanmeldungen entgegen und leiten diese an das DPMA weiter.
2. Prüfen auf die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
Sobald die Anmeldung bei der Behörde eingegangen ist, für deren Verwaltungsbereich du einen Schutz anstrebst, wird zunächst geprüft, ob alle Voraussetzungen dafür, dass du für deine Patentanmeldung einen Anmeldetag erhalten kannst, vorliegen. Der Anmeldetag ist der Zeitrang deiner Anmeldung (und des späteren Patents). Der Anmeldetag ist essentiell für die Bewertung, was als Stand der Technik für deine Patentanmeldung anzusehen ist. Relevant ist dieser Termin auch dann, falls du aus deinem Patent heraus gegen einen Wettbewerber vorgehen möchtest, der dieses verletzt.
Nachfolgend werden wir nur auf das Erteilungsverfahren vor dem DPMA eingehen. Zwar ähneln sich die Verfahren insbesondere in Deutschland und vor dem Europäischen Patentamt sehr. Aber da der Teufel bekanntlich im Detail liegt, würde ein Eingehen auf beide Ämter den Rahmen dieses Beitrags sprengen.
Wenn du also eine deutsche Patentanmeldung beim DPMA eingereicht hast, prüft das DPMA, ob der Name des Anmelders angegeben wurde. Weiterhin, ob ein Antrag auf Erteilung gestellt wurde und ob Angaben in der Anmeldung vorhanden sind, die „dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind“. Prinzipiell würde also auch eine ganz grobe Beschreibung schon für einen Anmeldetag ausreichen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Anmeldetag zuerkannt. Die Anmeldung gilt damit als nicht eingereicht (entsprechend müssten dann auch keine Gebühren gezahlt werden). Der nächste Schritt beim Patenterteilungsverfahren, ist sodann die Formalprüfung.
3. Formalprüfung
Die Prüfung, ob ein Anmeldetag zuerkannt werden kann, ist Teil der umfangreicheren Formalprüfung, bei welcher vom DPMA darüber hinaus geprüft wird, ob Patentansprüche, die den Schutzbereich des angestrebten Patents angeben, eine Zusammenfassung, die auf die Titelseite der Veröffentlichungsschrift gedruckt wird, und (sofern auf Zeichnungen Bezug genommen wurde) Zeichnungen vorhanden sind.
Als weiterer Punkt wird außerdem geprüft, ob in dem Erteilungsantrag neben dem Anmelder auch ein Erfinder benannt wurde. Wurde kein Erfinder benannt, hast du noch 15 Monate nach dem Anmeldetag Zeit, um eine Erfinderbenennung nachzureichen. Wird keine Erfinderbenennung eingereicht, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Wurde noch kein Prüfungsantrag zur Prüfung des Erteilungsantrags gestellt, wird die Formalprüfung im Rahmen einer sogenannten Offensichtlichkeitsprüfung außerdem auf einige sachliche Aspekte ausgeweitet. Hier wird zum Beispiel geprüft, ob das, was in der Anmeldung beschrieben wurde, eine technische Lehre ist. Also ob es „seinem Wesen nach eine Erfindung ist“, ob es gewerblich anwendbar ist, ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich unter einen Patentierungsausschluss fällt oder ob offensichtlich eine mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung vorliegt.
Stellt die (Formal-)Prüfungsstelle beim DPMA Unstimmigkeiten bei einem der genannten Punkte fest, wird vom DPMA ein Formalprüfungsbescheid erlassen, in dem auf den Mangel oder die Mängel hingewiesen wird. Innerhalb einer bestimmten Frist kannst du dann auf die beanstandeten Punkte Stellung nehmen und/oder die Mängel beheben, sofern sie behebbar sein sollten. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben und/oder Stellung genommen, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Nach der Formalprüfung folgt im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens die Einleitung des Recherche- und Prüfungsverfahrens.
4. Einleitung des Recherche- und Prüfungsverfahrens
Mit der Einreichung der Anmeldung müssen, um das weitere Verfahren in Gang zu setzen, auch ein Recherche- oder Prüfungsantrag gestellt werden. Beide sind gebührenpflichtig.
Auf den Rechercheantrag hin recherchiert das DPMA nach Veröffentlichungen irgendeiner Art (Patentdokumente, Präsentationen, wissenschaftliche Publikationen, Zeitungs- oder Online-Artikel, Pressemitteilungen, usw.), die für den angestrebten Schutz relevant sind, und teilt dem Anmelder daraufhin eine Einschätzung über die Patentfähigkeit der eingereichten Patentansprüche mit. Mit dem Rechercheantrag wird allerdings noch keine Prüfung eingeleitet. Das bedeutet, es wird noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob das Patent erteilt wird.
Nach, mit oder sogar statt der Stellung des Rechercheantrags hast du innerhalb von 7 Jahren nach der Anmeldung des Patents die Möglichkeit, einen Prüfungsantrag zu stellen, durch den das eigentliche Prüfungsverfahren beim DPMA in Gang gesetzt wird. Dieser Zeitraum ist deswegen so lange bemessen, um dem Anmelder möglichst lange die Entscheidung darüber offen zu lassen, ob er die weiteren Kosten für das Erteilungsverfahren auf sich nehmen will – beispielsweise dann, wenn noch gar nicht gesichert ist, ob das Produkt, zu dessen Schutz das Patent angemeldet wurde, überhaupt vermarktet werden soll oder ob das Produkt den erwarteten Umsatz verspricht.
Beim Prüfungsverfahren prüft das DPMA im Gegensatz zum Rechercheverfahren, ob für die angemeldete Erfindung (genauer: für das, was in den Patentansprüchen als Erfindung beschrieben wurde) ein Patent erteilt werden kann.
5. Das Recherche- und Prüfungsverfahren
Wie bereits erwähnt, beläuft sich der Unterschied beim Recherche- und beim Prüfungsverfahren darauf, dass im einen Fall (Recherche) lediglich eine vorläufige Einschätzung über die Patentfähigkeit abgegeben wird, wohingegen im anderen Fall eine konkrete Bewertung der Patentfähigkeit vorgenommen wird (Prüfung). Inhaltlich ähneln sich beide Verfahren aber sehr, denn die Prüfer des DPMA sind dazu gehalten, sich auch bei der Recherche materiell mit der Erfindung auseinanderzusetzen.
Was wird nun also eigentlich geprüft, sowohl in der Recherche (vorläufig) als auch bei der eigentlichen Prüfung? Damit ein Patent erteilt werden kann, bedarf es neben den Formalvoraussetzungen (siehe oben) der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit. Hierbei handelt es sich um sogenannte materiellrechtliche Voraussetzungen, die vorhanden sein müssen, damit das Patent erteilt werden kann.
Auf diese Voraussetzungen sowie auf Schutzausschlüsse werden wir erst in unserem nächsten Beitrag im Detail eingehen.
Wenn der Prüfer nun während des Prüfungsverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass die angemeldete Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist (neben weiteren Voraussetzungen), wird er ein Patent erteilen. Im anderen Fall wird er einen Prüfungsbescheid erlassen und dir die Möglichkeit geben, auf die Einwände innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen (vgl. oben, ähnlich zur Formalprüfung). Können die Einwände nicht ausgeräumt werden, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Natürlich muss man nicht sofort die Flinte ins Korn werfen, wenn man einen negativen Prüfungsbescheid erhält. Denn häufig sind die Einwände durch zulässige Änderungen der Ansprüche oder durch eine gute Argumentation ausräumbar. Das Patenterteilungsverfahren muss daher trotz erstem Fehlschlag nicht zu Ende sein.
6. Offenlegung/Veröffentlichung
Wie wir in unserem vorherigen Beitrag bereits ausgeführt hatten, bleibt deine Patentanmeldung für einen Zeitraum von 18 Monaten nach der Anmeldung geheim, sprich, das Verfahren findet nur zwischen dir und dem Amt statt. Danach wird die Anmeldung allerdings offengelegt. Das bedeutet, dass nicht nur der Anmeldungstext veröffentlicht wird, sondern auch von außenstehenden Dritten Einsicht in das Patenterteilungsverfahren genommen werden kann. Du gehst hier einen Handel mit der Erteilungsbehörde ein: sie gewährt dir (wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen) ein Patent für deine Erfindung, dafür offenbarst du sie der Öffentlichkeit.
Dieser Handel soll die Innovationskraft stärken, denn nur ausgehend von bekanntem Stand der Technik können auch Verbesserungen vorgenommen werden.
Wenn du aber verhindern möchtest, dass dein Wettbewerb über deine Erfindung Kenntnis erlangt (beispielsweise bei bestimmten Herstellungsverfahren), kannst du die Veröffentlichung der Patentanmeldung und damit deiner gemachten Erfindung aber auch verhindern, wenn du die Patentanmeldung zurücknimmst, und zwar vor Abschluss der Vorbereitungen für die Veröffentlichung.
7. Jahresgebühren
Damit das Patent aufrechterhalten werden kann, müssen ab dem 3. Jahr Jahresgebühren entrichtet werden, und zwar unaufgefordert innerhalb einer speziellen Frist hierfür.
8. Was muss ich im Erteilungsverfahren beachten?
Wie du beim Lesen gemerkt haben dürftest, ist es bei Patenten ratsam, die Anmeldeunterlagen und den Erteilungsantrag so sorgfältig wie nur möglich auszuarbeiten, denn Fehler können zwar in gewissen Grenzen korrigiert werden, darüber hinaus hat man oft aber keine Möglichkeit mehr. Sowohl für die Ausarbeitung der Unterlagen als auch für das Führen des Patenterteilungsverfahrens vor dem Amt ist es deswegen empfehlenswert, einen Patentanwalt zu konsultieren, der dich dabei unterstützt, leicht zu machende Fehler zu vermeiden und eine runde Patentanmeldung auszuarbeiten. Da Patente nicht gerade günstig sind, geht mit Fehlern im Zweifel immer auch der Verlust einer nicht zu verachtenden Investitionssumme einher.
9. Ausblick auf den nächsten Beitrag
Das war der Ablauf vom Patenterteilungsverfahren. In unserem nächsten Beitrag werden wir dir die Begriffe Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und Ausführbarkeit näherbringen. Außerdem möchten wir beleuchten, wofür man kein Patent erhalten kann, was also nicht als technisch anzusehen ist und/oder wofür konkrete Patentierungsausschlüsse bestehen. Insbesondere für IT-Entwickler dürfte dieser Beitrag interessant werden.
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Über den Autor
Patrick Bürgel
Patrick Bürgel studierte zwischen 2011 und 2017 an der Eberhard Karls Universität in Tübingen, wodurch er einen Mastergrad in Molekularer und Zellulärer Biologie der Pflanzen erworben hat.
Bei Ostertag & Partner hat er zwischen März 2018 und April 2021 seine Ausbildung zum Patentanwalt absolviert. Im Juni 2021 leistete Patrick Bürgel seinen Eid und wurde als Patentanwalt zugelassen. Nun unterstützt er Ostertag & Partner bei der Betreuung der Mandanten auf den Gebieten der Biotechnologie, des Maschinen- und Anlagenbaus, der Optik sowie der Mess- und Medizintechnik. Außerdem berät er die Mandaten von Ostertag & Partner im Marken- und Designrecht sowie im Arbeitnehmererfindungsrecht.