Das gibt es beim Gründen einer eG zu beachten
Eingetragene Genossenschaft: Vor- und Nachteile für Teams und Kooperationen


Eine eingetragene Genossengemeinschaft, kurz eG, kann für Unternehmen viele wirtschaftliche Vorteile bringen.
Inhaltsverzeichnis
- Definition: Was ist eine eingetragene Genossenschaft?
- Wie gründet man eine eG?
- Die Satzung/ der Gründungsvertrag – Was gibt es hier zu beachten?
- Haftung bei der eingetragenen Genossenschaft
- Kosten der Rechtsform
- Steuern der eG-Gesellschaft
- Für wen eignet sich diese Rechtsform?
- Fazit: Die Vor- und Nachteile einer eG
- Wie löst man eine eingetragene Genossenschaft wieder auf?
- Häufige Fragen (FAQ) zur eingetragenen Genossenschaft
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Definition: Was ist eine eingetragene Genossenschaft?
Die eingetragene Genossenschaft ist eine weitere Form der Kapitalgesellschaften. Hierbei handelt es sich sowohl um eine Rechtsform für Gründungsteams als auch um ein Kooperationsmodell für mittelständische Unternehmen. Die eingetragene Genossenschaft fungiert hier als juristische Person. Die eG verfolgt das Ziel, durch einen Zusammenschluss von Genossen Wissen zu teilen, leichter Aufträge und bessere Chancen auf dem Wirtschaftsmarkt zu bekommen. Häufig findet man diese Rechtsform der eG-Gesellschaft bei Unternehmen im Handel, in der Landwirtschaft, bei Banken oder in der Gesundheitsbranche. Beim Gründen einer eingetragene Genossenschaft, musst du darauf achten, den Zusatz „eG“ im Firmennamen zu haben.
Wie gründet man eine eG?
Damit eine eingetragene Genossenschaft gegründet werden kann, müssen sich mindestens drei Gründungsmitglieder zusammenschließen. Das können beispielsweise auch drei UGs oder GmbHs sein, also schon bestehende Firmen, bei denen die Gründungsmitglieder der zukünftigen eG Geschäftsführer sind.
Danach müssen von diesem Gründungsteam zwei Konzepte erstellt werden. In dem einem Konzept soll das Wirtschaftskonzept erläutert werden, sprich: Welchen Zweck soll die Genossenschaft haben, welche Tätigkeiten solchen betrieben werden, wie viel Umsatz soll gemacht werden und welches Mitglied soll welche Ämter und Aufgaben übernehmen. Dieses ähnelt damit stark einem Businessplan. Zudem muss hier der Name der eG festgelegt werden. Bei dem zweiten Konzept handelt es sich um die Satzung, bzw. dem Gründungsvertrag. In der Satzung wird die Struktur der eingetragenen Genossenschaft festgelegt. Bei dieser ist es sinnvoll, einen Notar oder Rechtsanwalt zur Hilfe zu holen, damit er diese für die eG-Gesellschaft einmal prüfen kann.
Als nächstes folgt die Gründungsprüfung durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband, der sich dann die beiden Konzepte anschaut. Dieser gibt dann bezüglich des Konzeptes eine Stellungnahme ab, die Voraussetzung für die Eintragung ins Genossenschaftsregister ist. Bekommt man dann ein positives Gutachten erstellt, kann man die Genossenschaft ins Genossenschaftsregister eingetragen. Dafür muss ein Eintragungsantrag erstellt werden, der in einem elektronischen Verfahren zunächst an einen Notar und dann an das zuständige Registergericht übermittelt wird.
Die Satzung/ der Gründungsvertrag – Was gibt es hier zu beachten?
Wie vorher schon erwähnt, ist für das Gründen einer eG ein Gründungsvertrag, bzw. in dem Fall eine Satzung schriftlich notwendig. In dieser sollten folgende Punkte enthalten sein:
- Firma, Sitz und Gegenstand der eingetragenen Genossenschaft müssen angegeben werden
- Es muss bestimmt werden, ob die Mitglieder der eG für den Fall, dass Insolvenzzahlungen nicht gedeckt werden können, Nachschüsse zum Geldbetrag unbeschränkt, beschränkt auf seine Summe oder gar nicht leisten müssen
- In welcher Form sollen Generalversammlungen der Mitglieder einberufen werden?
- Wie werden Beschlüsse beurkundet?
- Wer übernimmt den Vorsitz der Versammlung in der eG-Gesellschaft?
- In welcher Form sollen Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen und in welchen öffentlichen Blättern sollen diese zu sehen sein?
Haftung bei der eingetragenen Genossenschaft
Da es sich bei der eingetragenen Genossenschaft um eine juristische Person handelt, haftet diese mit ihrem Vermögen. Für die Mitglieder bedeutet das, dass sie mit ihren Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, die Teil des haftenden Eigenkapitals der Genossenschaft sind. Kommt es bei dem Unternehmen zu einer Insolvenz, kann es gut sein, dass die Mitglieder mit zusätzlichen Zahlungen herangezogen werden. Dies ist davon abhängig, ob nach der Satzung weitere Zahlungen zu leisten sind oder ob Zuschüsse ausgeschlossen sind. Dies wird bei der Gründung in der Satzung bzw. im Gründungsvertrag der eG-Gesellschaft festgehalten.
Kosten der Rechtsform
Da man sich bei der Gründung einer eingetragenen Genossenschaft an bestimmte Rechtsformen halten muss, kommen hier einige Kosten auf die Gründer zu. Wie hoch diese Kosten genau sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispielsweise wie groß die Genossenschaft ist und wie vollständig die benötigten Unterlagen sind. Die größten Kosten fallen hierbei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung durch die Sachverständigen dar. Insgesamt sollte man bei den Gesamtkosten von einer Summe zwischen 850 und 2.500 Euro rechnen. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Prüfungsaufwand sehr hoch ist, können auch Kosten von bis zu 4.000 Euro auf die Gründer zukommen. Ein Mindestkapital ist hierbei nicht vorgeschrieben. Allerdings prüft der Genossenschaftsverband, ob das Eigenkapital für die eG-Gesellschaft ausreicht.
Steuern der eG-Gesellschaft
Eine eingetragene Genossenschaft muss grundsätzlich die Gewerbesteuer und die Körperschaftssteuer zahlen. Beide sind von der Höhe des Gewinns abhängig. Außerdem muss zusätzlich die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Falls die Genossenschaft Personal beschäftigt, muss die zudem noch Lohnsteuer abführen. Erzielt die Genossenschaft einen Gewinn, gilt es diesen steuerfrei an die Mitglieder zu vergüten.
Für wen eignet sich diese Rechtsform?
Eine eingetragene Genossenschaft ist besonders für mehrere Existenzgründer geeignet, die ein gemeinsamen Ziel verfolgen. Besonders wenn eine spätere, unkomplizierte Erweiterung durch zusätzliche Mitglieder geplant ist, kann sich das Gründen einer eG als Rechtsform sehr lohnen. Vergiss hierbei aber nicht, dass die Genossenschaft auf Unternehmen beschränkt ist, die das Prinzip der Selbsthilfe verfolgen. Somit ist die eG-Gesellschaft nicht für jeden Geschäftszweck uneingeschränkt geeignet.
Fazit: Die Vor- und Nachteile einer eG
Die Entscheidung, welche Rechtsform man beim Gründen des eigenen Unternehmens wählt, sollte gut durchdacht sein. Helfen kann es hierbei, sich die Vor- und Nachteile vor Augen zu halten. So kann man am besten abwägen, ob das Gründen einer eG sinnvoll für einen selbst ist.
Die Vorteile einer eG-Gesellschaft
Die eG bietet viele Vorteile, die besonders für die Gründung im Team sehr hilfreich sein können. Zu diesen gehören unter anderem folgende:
- Kein Mindestkapital notwendig
- Teile des privaten Konsums für Mitglieder steuerfrei
- Demokratische Strukturen
- Hohe Insolvenzsicherheit durch aktive Kontrolle des Prüfverbandes
- Ausschuss des Stimmrechtes bei investierenden Mitgliedern möglich
- Austretende Mitglieder erhalten nur den Nennwert ihrer Anteile zurück, nicht den tatsächlichen Wert
Die Nachteile einer eG-Gesellschaft
Ebenso wie Vorteile gibt es natürlich auch einige Nachteile, die man beim Gründen einer eingetragenen Genossenschaft nicht vergessen darf:
- Weniger Entscheidungsfreiheit einzelner Mitglieder durch das Stimmrecht aller
- Kosten durch Mitgliedschaftspflicht im genossenschaftlichem Prüfverband
- Keine hohen Gewinne der eG-Gesellschaft für Einzelne möglich
- Keine individuelle Förderung für einzelne Mitglieder
- Bei Austritt erhält man nur den Nennwert der Anteile zurück, nicht den tatsächlichen Wert
Die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft bietet sich vor allem für Unternehmer oder Kleinunternehmer an, die gemeinsam mit anderen Unternehmen wirtschaftlich vorteilhaft handeln wollen. Hier ist es wichtig, dass alle Mitglieder dasselbe Ziel verfolgen und bei der eG-Gesellschaft darauf hinarbeiten. Für Gründer, die noch gar kein Unternehmen gegründet haben, ist diese Rechtsform daher meistens eher uninteressant. Wenn es aber darum geht, mit dem bestehenden Unternehmen erfolgreicher zu werden und bessere Chancen in den Wirtschaftsmärkten zu haben, kann das Gründen einer eG und die Kooperation mit anderen Unternehmen die optimale Lösung sein.
Wie löst man eine eingetragene Genossenschaft wieder auf?
Genossenschaften enden in der Regel durch den Ablauf der Zeit oder durch den Beschluss der Generalversammlung. Für einen Auslösungsbeschluss ist die Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen notwendig. Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt, wie bei einer GmbH auch, durch Liquidation. Diese wird meistens durch den Vorstand durchgeführt. Nach Beendigung der Liquidation wird die Genossenschaft aus dem Register gelöscht und das verbliebene Vermögen, nach einem Jahr Sperrfrist, zu gleichen Teilen unter den Mitgliedern verteilt. Der Vorstand meldet dann die Auflösung der eG beim Register an.
Häufige Fragen (FAQ) zur eingetragenen Genossenschaft
Bei der eingetragenen Genossenschaft handelt es sich um eine Form der Kapitalgesellschaften. Zudem handelt es sich aber auch um ein Kooperationsmodell für mittelständische Unternehmen. Die eG fungiert als juristische Person und verfolgt das Ziel, durch einen Zusammenschluss von Genossen Wissen zu teilen, leichter Aufträge und bessere Chancen auf dem Wirtschaftsmarkt zu bekommen.
1. Firma, Sitz und Gegenstand der eingetragenen Genossenschaft müssen angegeben werden
2. Es muss bestimmt werden, ob die Mitglieder der eG für den Fall, dass Insolvenzzahlungen nicht gedeckt werden können, Nachschüsse zum Geldbetrag unbeschränkt, beschränkt auf seine Summe oder gar nicht leisten müssen
3. In welcher Form sollen Generalversammlungen der Mitglieder einberufen werden?
4. Wie werden Beschlüsse beurkundet?
5. Wer übernimmt den Vorsitz der Versammlung?
6. In welcher Form sollen Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen und in welchen öffentlichen Blättern sollen diese zu sehen sein?
Eine eG muss in jedem Fall die Gewerbesteuer und die Körperschaftssteuer zahlen. Die Höhe der Steuern ist vom Gewinn abhängig. Zudem muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Sollte noch Personal beschäftigt werden, muss auch die Lohnsteuer gezahlt werden.
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Über den Autor

Leoni Schmidt
Nach ihrem Abitur studierte Leoni an der Fachhochschule des Mittelstands in Köln Medienkommunikation & Journalismus. In diesem Studium sammelte sie durch Praktika bei der Rheinischen Post und bei Antenne Düsseldorf viele praktische, journalistische Erfahrung. Neben ihres Studiums arbeitete sie als Werkstudentin bei einem Online-Magazin. Bei diesem wurde sie nach ihrem Studium übernommen und arbeitete dort in der Online-Redaktion. Im Mai 2019 wechselte sie dann zu Digital Beat und Gründer.de und arbeitete bis Oktober 2021 als Junior-Online-Redakteurin.
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