Coronavirus, Überbrückungshilfe III Plus & Co. - Ein aktueller Ratgeber für Unternehmer
Neue Corona-Regeln: Das müssen Unternehmer beachten


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Wir schaffen Ordnung im Corona-Wirrwarr und haben die aktuellen Corona-Regeln für Unternehmer und Selbstständige zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
- 2G im Einzelhandel und Freizeiteinrichtungen
- Betrieblicher Infektionsschutz: Neue Corona-Regeln für den Arbeitsplatz
- Corona-Wirtschaftshilfen für Unternehmen und Selbstständige
- Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
- Wegen Omikorn: Noch strengere Corona-Regeln für seit dem 28. Dezember 2021
- Corona-Regeln im März 2022
- Häufige Fragen (FAQ) zu Corona-Regeln für Unternehmen 20232
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- 2G im Einzelhandel und Freizeiteinrichtungen
- Betrieblicher Infektionsschutz: Neue Corona-Regeln für den Arbeitsplatz
- Corona-Wirtschaftshilfen für Unternehmen und Selbstständige
- Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
- Wegen Omikorn: Noch strengere Corona-Regeln für seit dem 28. Dezember 2021
- Corona-Regeln im März 2022
- Häufige Fragen (FAQ) zu Corona-Regeln für Unternehmen 20232
Die Verbreitung des Coronavirus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern bereitet auch der Wirtschaft Sorgen. Durch erlassene Verordnungen und den Corona-Stufenplan sind die aktuell geltenden Corona-Regeln unübersichtlicher denn je. Die Infektionsrate ist so hoch wie noch nie, steigt aber nicht weiter. Nun haben Bund und Länder sich dazu entschieden, die weitreichenden Corona-Regeln Stück für Stück zurückzufahren. Unternehmer und Selbstständige zerbrechenden sich daher den Kopf darüber, welche Gesetze es zu beachten gilt. Viele fragen sich außerdem, welche Wirtschaftshilfen ihnen und ihrem Unternehmen möglicherweise zugutekommen könnten. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Corona-Regeln 2023 für Unternehmer und Selbstständige zusammengefasst. Bitte beachte beim lesen dieses Artikels, dass die Regeln von Bundesland zu Bundesland voneinander abweichen können.
2G im Einzelhandel und Freizeiteinrichtungen
Unabhängig von der Inzidenz gelten keine Zugangsbeschränkungen mehr im Einzelhandel. Das Tragen einer medizinischen Maske wie zum Beispiel einer FFP2-Maske ist nach den neuen Corona-Regeln allerdings weiterhin Pflicht. Ladenbesitzer sind dazu angehalten die Einhaltung dieser Regel im eigenen Laden zu überwachen und durchzusetzen. In einigen Bundesländern gilt aktuell allerdings noch die 2G Regelung.
Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur und Freizeit, wie etwa Kino, Theater und Restaurants, weiterhin nur noch Geimpften und Genesenen möglich. Ergänzend kann auch ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus).
Betrieblicher Infektionsschutz: Neue Corona-Regeln für den Arbeitsplatz
Der Deutsche Bundestag hatte am 18. November beschlossen, das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu ändern. Die Feststellung der epidemischen Lage lief mit dem 25. November aus. Das neue Infektionsschutzgesetz soll ermöglichen, auch weiterhin erforderliche Corona-Schutzvorkehrungen zu treffen. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen, müssen Unternehmen als neue Corona-Regeln 2023 ihre betrieblichen Hygienekonzepte weiterhin an die Pandemielage anpassen, um das Ansteckungsrisiko effizient zu minimieren.
3G am Arbeitsplatz
Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regelung). Dazu zählen u.a. Abstandsregelungen, Lüftungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Trennung der Atembereiche. Die Einhaltung der 3G-Regelung müssen Arbeitgeber täglich kontrollieren und dokumentieren. Diese Corona-Regeln am Arbeitsplatz sollen voraussichtlich noch bis zum 20. März 2023 gelten.
Testmöglichkeit für Angestellte im Unternehmen
Darüber hinaus besteht weiterhin die Pflicht allen Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen kostenlosen Testmöglichkeit anzubieten. Eine Impfpflicht darf der Arbeitgeber jedoch auch weiterhin nicht anordnen. Beschäftigte sollen außerdem – wenn möglich – wieder im Homeoffice arbeiten, denn es gilt die sogenannte Homeoffice-Pflicht. Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn betriebsbedingte Gründe dagegen sprechen und zum Beispiel firmeninterne Abläufe das Homeoffice nicht zulassen.
Infektionsprävention im Unternehmen
Mitarbeiter haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Infektionsprävention. Das heißt als neue Corona-Regel 2021 gilt, dass der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Lohnes verweigern kann am Arbeitsplatz zu erscheinen, wenn der Arbeitgeber das Ansteckungsrisiko nicht nach bestem Gewissen minimiert.
Außerdem regelt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung alltägliche Betriebsabläufe. So muss die gemeinsame Nutzung von Räumen durch den Arbeitgeber auf das notwendige Minimum reduziert werden. Auch sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen zu vermeiden. Des weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet Arbeitsplatze so umzugestalten, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Anderenfalls besteht Maskenpflicht.
Sofern Fragen zum Gesundheits- und Infektionsschutz bei der Arbeit auftreten, können sich Arbeitgeber und Betriebe an die für sie zuständigen Unfallversicherungsträger wenden. Dort erhalten die fachspezifische Beratung zum Arbeitsschutz und zum Infektionsschutz bei der Arbeit.
Corona-Wirtschaftshilfen für Unternehmen und Selbstständige
Weitere wichtige Information für Unternehmer und Selbstständige dreht sich um Wirtschaftshilfen.
Überbrückungshilfe III Plus
Unternehmen seit dem 23. Juli 2021 Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Diese Förderung kommt Unternehmen zugute, die auch zum Jahreswechsel noch stark von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Danach endet die Antragsfrist.
Antragsberechtigt sind auch weiterhin Unternehmen, die aufgrund des Coronavirus einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnen. Neu ist die sogenannte Restart-Prämie: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnungen Personal aus der Kurzarbeit zurückholen und neu einstellen, erhalten eine Personalkostenhilfe. Zudem werden Unternehmen, die vor der Insolvenz stehen, mit gezielten Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen unterstützt. Eine weitere Information für Unternehmer ist, dass auch künftig Maßnahmen und Investitionen in den Bereichen Hygiene und Digitalisierung gefördert werden.
Neustarthilfe Plus
Die Neustarthilfe Plus richtet sich an Solo-Selbstständige, die aufgrund von Corona Umsatzeinbußen erleiden, aber aufgrund geringer Fixkosten von der Überbrückungshilfe III Plus kaum profitieren. Auch hier wurde die Antragsfrist bis zum 31. März 2022 verlängert. Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zur Neustarthilfe auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht. Die Anträge können Selbstständige selbst oder über einen Steuerberater einzureichen.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
Zur Stabilisierung der Wirtschaft in Folge der Corona-Pandemie soll der Wirtschaftsstabilisierungsfond dienen. Er stellt Unternehmen branchenübergreifend Maßnahmen zur Stärkung der Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bei. Als Instrumente dienen einerseits Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich und andererseits Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals. Auch Startups und Scaleups können Anträge stellen. Hauptsätzlich richtet sich der Fon jedoch an größerer Unternehmen. Kleinere Unternehmen erhalten nur in Einzelfällen Zugang zum Fonds.
Wegen Omikorn: Noch strengere Corona-Regeln für seit dem 28. Dezember 2021
Angesichts der 5. Welle in der Pandemie, hatten sich die neue Bundesregierung und die Bundesländer auf verschärfte Regeln geeinigt. Diese betrafen auch Geimpfte und Genesene. So gab Olaf Scholz bekannt, dass private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen auf maximal 10 Personen begrenzt sind. Auch durften Sport-, Kultur- und Großveranstaltungen seit dem 28. Dezember nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Zudem wurden Diskotheken und Clubs geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten.
Corona-Regeln im März 2022
Bis zum 20. März 2022 sollen die weitreichenden Corona-Regeln zurückgefahren werden. Darauf haben sich Bund und Länder am 16. Februar geeinigt. Die Umsetzung bleibt wie auch zuvor den Ländern überlassen. Bis zum 20. März sind 3 Öffnungsschritte geplant. Zunächst sollen die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene sowie die Zugangskontrollen im Einzelhandel entfallen. Es gilt dann wieder die 3G-Regel. Ab dem 4. März sind Erleichterungen in der Gastronomie und bei Übernachtungen geplant. Nicht nur für Unternehmer sind die neuen Corona Regeln eine Erleichterung. Auch privat werden die Auswirkungen deutlich spürbar sein.
Häufige Fragen (FAQ) zu Corona-Regeln für Unternehmen 20232
Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regelung).
Die Regelungen sollen bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten.
Maßnahmen wie 3G, 2G oder 2G plus Test werden weiterhin mit Blick auf die Infektionslage von den Ländern beschlossen.
Ja, darf er. Der Arbeitgeber ist dazu sogar nach dem Infektionsschutzgesetz seit November 2021 im Rahmen der 3G-Kontrollen verpflichtet.
Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet 2 Test pro Woche anzubieten. Ein Selbsttest ohne Kontrolle bzw. Aufsicht reicht allerdings nicht aus, um den Betrieb betreten zu dürfen, da es sich dabei nicht um einen zertifizierten Nachweis handelt. Die 3G-Regelung erfordert jedoch einen zertifizierten Testnachweis.
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Über den Autor
Luisa Kleinen
Luisa wurde 1996 in Bonn geboren und studierte nach ihrem Abitur Rechtswissenschaften mit Abschluss des ersten Staatsexamen (Schwerpunkt Internationales Strafrecht und Medienstrafrecht) an der Universität zu Köln. Parallel zu ihrem Studium war sie einige Jahre als Studentische Hilfskraft in der Forschungsstelle für Medienrecht an der TH-Köln tätig. Dadurch erhielt sie einen tiefen Einblick in das Medien-, IT- und Datenschutzrecht und sammelte erste redaktionelle Erfahrungen. Später arbeitete sie als Assistenz der Geschäftsführung in einem Gastronomiebetrieb und erweiterte hier ihre Kenntnisse im Personal- und Projektmanagement. Nach ihrem Praktikum in der Redaktion von Gründer.de, ist sie seit Juli 2022 als Junior Legal Managerin bei Digital Beat und Gründer.de tätig.