Das sind die Rechte und Pflichten einer AG

AG gründen: Definition, Kosten und Haftung der Aktiengesellschaft

Wer ein Unternehmen gründet, kann bei der Rechtsform zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wählen. Eine häufig gewählte Form der Kapitalgesellschaft ist die Aktiengesellschaft, abgekürzt AG. Neben der GmbH ist sie die häufigste Rechtsform in Deutschland und das nicht ohne Grund. Die AG bietet zahlreiche Vorteile für Unternehmen, besonders bei der Finanzierung. Trotzdem ist die Gründung kompliziert, zum Beispiel durch zahlreiche gesetzliche Vorgaben. Der folgende Artikel beschreibt den genauen Ablauf beim AG gründen, mit den Kosten der AG-Gründung, Steuern sowie die Vor- und Nachteile.

Was ist eine Aktiengesellschaft (AG)?

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 AktG). Sie ist somit eine juristische Person und kann eigenständig Rechte und Pflichten eingehen, unabhängig von ihren Anteilseignern (Aktionären). Das Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt, die den Gesellschaftern (Aktionären) als Mit-Eigentümern zustehen. Die Mitbestimmungsrechte der Aktionäre richten sich nach dem Anteil am Grundkapital. Gesetzesgrundlagen sind insbesondere das Aktiengesetz (AktG) und das Handelsgesetzbuch (HGB).

Nach der Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Börsengang (Initial Public Offering, IPO) möglich. Dabei werden Anteile des Unternehmens (Aktien) öffentlich an der Börse gehandelt. Dies erleichtert die Kapitalaufnahme für neue Projekte und kann die Bekanntheit des Unternehmens steigern. Nicht jede AG ist jedoch börsennotiert – für die Börsenzulassung sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen (z. B. Prospektpflicht, Mindestkapital, Börsenzulassungsfolgepflichten) zu erfüllen. Die meisten AGs in Deutschland sind nicht an der Börse gelistet.

Eine AG gründen: Schritt für Schritt zur Aktiengesellschaft

Die Gründung einer Aktiengesellschaft unterliegt den strengen Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und ist in mehreren gesetzlich geregelten Schritten (§§ 2–41 AktG) durchzuführen. Zentrale Voraussetzung ist die Erstellung einer Satzung (Gesellschaftsvertrag), die notariell zu beurkunden ist (§ 23 AktG). Der Gesellschaftsvertrag muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten (siehe unten). Eine AG kann sowohl durch Neugründung als auch durch Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) entstehen.

Pflichtinhalte des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag einer AG muss folgende Informationen bei der AG-Gründung enthalten (gemäß § 23 AktG):

  • die Firma und den Sitz, also die genaue Adresse der AG als Rechtsform
  • den Gegenstand der Aktiengesellschaft, somit die exakte Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden
  • die Höhe des Grundkapitals bei der AG-Gründung
  • die Aufteilung des Grundkapitals entweder in Nennbetrags-Aktien oder in Stück-Aktien
  • die Anzahl der Mitglieder des Vorstands der AG beim Aktiengesellschaft gründen

AG gründen – Checkliste

Bei der Gründung einer AG gibt es einen exakten Ablaufplan. Dabei müssen dabei folgende Schritte eingehalten werden:

  1. Erstellung und notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrags für die Rechtsform
  2. Übernahme der Aktien durch die Gründer bei der AG-Gründung
  3. Zusammentreffen des Aufsichtsrats, des Vorstands sowie des Abschlussprüfers
  4. Erstellung des Gründungsberichts und anschließende Gründungsprüfung
  5. Hinterlegung des Startkapitals der AG für das Aktiengesellschaft gründen
  6. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister bei der AG-Gründung

Wichtig ist, dass zwischen den einzelnen Schritten der AG-Gründung auch mehrere Wochen liegen können und die Aktiengesellschaft als Rechtsform auch währenddessen schon eine bestimmte Bezeichnung besitzt. Prinzipiell teilt das Aktiengesetz den Vorgang bei einer AG in drei Phasen ein:

  • Vorgründergesellschaft: Phase bis zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages für die AG-Gründung durch den Notar
  • Vorgesellschaft: Phase zwischen der Beurkundung durch den Notar und der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Der Name der Gesellschaft trägt den Zusatz „i.Gr.“, für „in Gründung“. Damit sind bereits Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung der AG vorhanden.
  • Aktiengesellschaft: Wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, existiert sie als AG und ist laut der AG-Gründung vollständig rechtsfähig.
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Warum ist nicht jede AG an der Börse?

Auch wenn es der Titel Aktiengesellschaft beim AG gründen vermuten lässt – nicht jede Aktiengesellschaft geht sofort an die Börse oder wird in den wichtigsten Aktienindex aufgenommen. Denn dafür muss die AG erst die sogenannte Börsennotierung besitzen. Erst dann können die Wertpapiere der AG an der Börse gehandelt werden. Und wenn die Firma zu den wirtschaftsstärksten Deutschlands gehört, wird sie auch in den Aktienindex aufgenommen.

Organe der AG: Aufgaben und Wahlen

Das Aktiengesetz (§§ 76–129 AktG) schreibt folgende Organe verpflichtend für jede AG vor:

  • Vorstand: Geschäftsführung und Vertretung der AG nach außen, wird vom Aufsichtsrat bestellt.
  • Aufsichtsrat: Überwachungsorgan, bestellt und kontrolliert den Vorstand, wird von der Hauptversammlung gewählt.
  • Hauptversammlung: Versammlung aller Aktionäre, beschließt über grundlegende Angelegenheiten (z. B. Satzungsänderungen, Gewinnverwendung, Wahl des Aufsichtsrats).

Die Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Organe ist gesetzlich vorgeschrieben (sog. Satzungsstrenge). In börsennotierten AGs gelten zudem besondere Anforderungen an die Besetzung (z. B. Geschlechterquote nach § 96 Abs. 2 AktG).

1. Geschäftsführung (Vorstand) beim Aktiengesellschaft gründen

Jede Rechtsform der Aktiengesellschaft besitzt einen oder mehrere Geschäftsführer, die vom Aufsichtsrat ernannt werden. Sie vertreten das Unternehmen bei der AG-Gründung nach außen hin und bilden gemeinsam den Vorstand der AG.

2. Aufsichtsrat beim Aktiengesellschaft gründen

Der Aufsichtsrat muss im Gegensatz zu anderen Rechtsformen bei der Aktiengesellschaft direkt schon bei der Gründung vorhanden sein. Dieser wird bei der AG-Gründung von der Hauptversammlung gewählt und muss den Vorstand benennen bzw. auch überwachen. Zudem vertritt der Aufsichtsrat die AG gegenüber dem Vorstand.

3. Hauptversammlung beim Aktiengesellschaft gründen

Die Hauptversammlung ist das sogenannte beschließende Organ der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Hier kommen die Anteilseigner, also die Aktionäre, nach der AG-Gründung mindestens einmal pro Jahr zusammen und treffen wichtige Entscheidungen. Zum Beispiel können sie Kapital-Erhöhungen und Kapital-Senkungen innerhalb der AG bestimmen. Die Stimmrechte der Aktionäre sind bei der AG-Gründung abhängig vom Aktienanteil, den sie besitzen.

Wie viele Personen sind für die Gründung einer AG erforderlich?

Für die Gründung einer AG (§ 2 AktG) genügt eine Person (Ein-Personen-AG). Die Ein-Personen-AG ist in Deutschland seit 1994 möglich. Auch bei der kleinen AG oder Ein-Personen-AG müssen die Organe Vorstand und Aufsichtsrat eingerichtet werden.

Dabei kann der Gründer als Vorstand agieren, der Aufsichtsrat muss jedoch aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 95 AktG). Eine Personalunion zwischen Vorstand und Aufsichtsratsmitgliedern ist nicht zulässig (Gewaltenteilung). Die Ein-Personen-AG ist besonders für Einzelunternehmer mit großem Kapitalbedarf interessant.

Hinweis: In der Schweiz und Österreich gelten teils abweichende Regelungen (z. B. Wohnsitzpflicht für ein Organmitglied).

Kosten und Kapitalarten bei der Gründung einer AG

Das gesetzliche Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 € (§ 7 AktG). Ohne Nachweis dieses Kapitals ist die Eintragung ins Handelsregister und damit die Rechtsfähigkeit der AG nicht möglich. Das Grundkapital kann als Bar- oder Sacheinlage eingebracht werden (siehe unten). Bei Gründung werden die ersten Aktien aus dem Grundkapital gebildet. Es gibt verschiedene Aktienarten, die sich nach ihrer Kapitalbeteiligung unterscheiden:

  • Nennbetrags-Aktien
  • oder Stück-Aktien

Nennbetrags-Aktien beziehen sich bei der AG-Gründung und den Kosten immer auf einen gewissen Betrag. Stückaktien repräsentieren dagegen einen festgelegten Teil des Grundkapitals. Wie genau die Aufteilung der AG erfolgt, können die Gründer beim Aktiengesellschaft gründen selbst festlegen.

Weitere Kosten bei der Gründung einer AG sind:

  • Notarkosten für die Beurkundung der Satzung und Anmeldung: ca. 2.000–3.000 €
  • Handelsregistergebühren: ca. 150–250 €
  • IHK-Gebühr (Pflichtmitgliedschaft): ca. 150–350 €
  • Abschlussprüfer (bei Pflicht): ab ca. 1.000 €
  • Optional: Kosten für Gründungsberatung, Eintragung ins Transparenzregister, Rechtsberatung

Gesamtkosten: Je nach Umfang und Region ca. 3.000–5.000 €. Bei Sacheinlagen können zusätzliche Prüfkosten anfallen.

Hinweis: Die Eintragung ins Transparenzregister (§ 20 GwG) ist für jede AG verpflichtend.

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Haftung bei der Gründung einer AG

Die Haftung der Aktionäre ist grundsätzlich auf ihre Einlage (Wert ihrer Aktien) beschränkt (§ 1 Abs. 1 AktG). Das Privatvermögen der Aktionäre bleibt geschützt. Gläubiger können im Insolvenzfall nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen.

Eine Nachschusspflicht der Aktionäre besteht gesetzlich nicht. In der Vorgründungs- und Vorgesellschaftsphase kann jedoch eine (Mit-)Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten entstehen (§ 41 AktG, BGH-Rechtsprechung). Vorstand und Aufsichtsrat haften für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft (§§ 93, 116 AktG).

Buchführung und Steuern bei der AG (mit gesetzlichen Grundlagen)

Die Aktiengesellschaft ist ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie ist verpflichtet, Bücher zu führen (§§ 238 ff. HGB) und zahlt auf ihre Gewinne folgende Steuern:

  • Körperschaftsteuer: Die Steuer wird für die AG bei der AG-Gründung auf alle Gewinne fällig.
  • Kapitalertragsteuer: Auch für die Gewinne, die die AG als Rechtsform an ihre Aktionäre ausschüttet, fallen Steuern an.
  • Gewerbesteuer: Im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es für diese Rechtsform keinen Freibetrag, auf den sie keine Gewerbesteuer zahlen müssen.
  • Umsatzsteuer: Diese Steuer muss die AG als Rechtsform nach der AG-Gründung für alle Umsätze bezahlen.

Jede AG ist zur doppelten Buchführung verpflichtet (§§ 238–263 HGB). Sie muss jährlich einen Jahresabschluss erstellen, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie – je nach Größe – einem Anhang und Lagebericht (§§ 264, 289 HGB). Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger (§ 325 HGB).
Zum Jahresabschluss gehört auch ein Inventar aller Vermögensgegenstände und Schulden (§ 240 HGB).

Prüfungspflicht: Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) zu prüfen (§ 316 HGB), sofern die AG nicht als kleine Kapitalgesellschaft gilt (§ 267 HGB).

Der Lagebericht ergänzt den Jahresabschluss um eine Analyse des Geschäftsverlaufs, der Chancen und Risiken (§ 289 HGB). Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zeigt die Entwicklung des Jahresergebnisses. Sowohl Jahresabschluss als auch Lagebericht sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 325 HGB). Die Offenlegungspflichten richten sich nach der Unternehmensgröße (§ 267 HGB). Bei Pflichtverletzungen drohen Ordnungsgelder (§ 335 HGB).

Vorteile beim Gründen einer AG

Die AG gehört zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Das liegt daran, dass das Gründen einer Aktiengesellschaft einige Vorteile mit sich bringt:

  • leichte Kapitaleinnahmen durch zusätzliche Aktionäre bei der AG-Gründung
  • finanzielle Unabhängigkeit von Banken, wenn eine AG an die Börse geht und sich über den Verkauf von Anteilen finanziert
  • hohes Ansehen der Rechtsform bei Banken und Geschäftspartnern nach der AG-Gründung
  • Haftungsbeschränkung beim Gründen nur auf den Aktienwert, nicht das Privatvermögen
  • Gesellschaftsanteile können unkompliziert verkauft und übertragen werden, ohne notarielle Beurkundung
  • dauerhafte Unternehmensbindung, wenn Mitarbeiter oder Kunden Aktien erhalten und damit zu Anteilseignern werden

Nachteile beim Gründen einer AG

Trotz der zahlreichen Vorteile sollten sich Gründer beim Aktiengesellschaft gründen auch mit den folgenden Nachteilen beschäftigen:

  • hohes Mindestkapital beim Gründen von 50.000 Euro nötig
  • für kleinere Unternehmen ist die Gründung einer AG zu aufwändig
  • hoher Verwaltungsaufwand durch einen Notar und die einzelnen Schritte der AG-Gründung
  • aufwendige Dokumentation des Jahresabschlusses dieser Rechtsform plus Veröffentlichung

Auflösung und Liquidation einer AG – Ablauf und rechtliche Vorgaben

Die Auflösung einer AG erfolgt nach den Vorgaben der §§ 262–273 AktG und gliedert sich in zwei Hauptschritte:

  • Auflösungsbeschluss: Die Hauptversammlung beschließt mit qualifizierter Mehrheit (mind. 75 % des vertretenen Kapitals) die Auflösung (§ 262 AktG).
  • Liquidation: Die AG wickelt ihre laufenden Geschäfte ab, begleicht Verbindlichkeiten und verteilt das verbleibende Vermögen an die Aktionäre (§ 266 AktG). Die Liquidation wird durch Liquidatoren durchgeführt.

Alternativ kann eine AG auch durch Insolvenz oder Verschmelzung (nach dem Umwandlungsgesetz, UmwG) erlöschen.

Bevor die Auflösung der Aktiengesellschaft eingeleitet wird, muss die Hauptversammlung diesem Vorhaben zustimmen. Dafür ist eine deutliche Mehrheit nötig. Allerdings scheitern viele Auflösungen einer AG schon bei diesem Schritt, da alle Aktionäre mit entscheiden dürfen und dadurch selten eine Mehrheit zustande kommt.

Ist die Mehrheit erreicht und ein Auflösungsbeschluss vorhanden, folgt die Abwicklung. Bei der sogenannten Liquidation werden offene Rechnungen der Aktiengesellschaft bezahlt. Falls auch Sachvermögen existiert, folgt eine exakte Wert-Ermittlung. Danach werden dieser Wert und alle vorhandenen Beträge der AG auf die Anteilseigner der Rechtsform verteilt.

Fazit zum Thema AG gründen

Wenn du alleine ein Unternehmen gründest und kein hohes Startkapital besitzt, dann ist die Aktiengesellschaft aufgrund fehlender Voraussetzungen als Rechtsform nicht geeignet. Generell ist eine AG aber praktisch für Unternehmen, die auf hohes Ansehen bei der Rechtsform setzen und durch die Vergabe von Aktien schnell an Kapital kommen möchten. Durch die strengen Vorgaben des Aktiengesetzes solltest du dich aber insgesamt gut darauf vorbereiten, eine AG zu gründen. Denn nur dann ist auch der vergleichsweise hohe Aufwand beim Jahresabschluss der AG-Gründung kein Problem und du kannst von den zahlreichen Vorteilen profitieren.

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Häufige Fragen (FAQ) zum Gründen einer AG

Was ist eine Aktiengesellschaft bzw. AG?

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft, oder auch abgekürzt AG, gehört zu den Kapitalgesellschaften. Das heißt, die AG ist eine juristische Person und hat somit Rechte, aber auch Pflichten, die nicht von den Eigentümern abhängig sein. Die Anteile der Gesellschaft werden beim AG gründen als Aktien bezeichnet und gehören den Gesellschaftern bzw. Aktionären.

Kann jeder eine AG gründen?

Die Gründung einer Aktiengesellschaft als Rechtsform ist vergleichsweise komplex. Denn im Aktiengesetz wird genau vorgeschrieben, wie genau dieser Vorgang abläuft. Dazu muss noch vor der Gründung der AG ein Gesellschaftsvertrag existieren, der wiederum auch bestimmte Informationen der AG-Gründung enthält.

Was kostet es, eine AG zu gründen?

Das Startkapital einer Aktiengesellschaft liegt bei mindestens 50.000 Euro. Das heißt, können die Gründer dieses Startkapital nicht vorweisen, lässt sich die AG nicht ins Handelsregister eintragen und ist damit nicht rechtsfähig. Wenn der geforderte Betrag bei der AG-Gründung vorliegt, werden auch die ersten Aktien verteilt.

Wie viele Personen braucht es, um eine AG zu gründen?

Auch wenn es beim AG gründen mehrere Organe und damit Positionen gibt, es ist grundsätzlich auch möglich, eine Aktiengesellschaft komplett alleine zu gründen. Dabei handelt es sich dann um die sogenannte kleine Aktiengesellschaft.

Welche Buchführung ist beim Aktiengesellschaft gründen notwendig?

Für eine Aktiengesellschaft existieren klare Regeln, was die Zusammensetzung des Jahresabschlusses und die Veröffentlichung betrifft. Diese Regeln sind im Handelsgesetzbuch (HGB) festgehalten. Somit muss jede AG alle finanziellen Aktivitäten genau angeben und bei der Gründung sowie zum Abschluss des Geschäftsjahres eine Bilanz erstellen.

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Über den Autor

Autorenprofil: Andreas Fricke

Andreas Fricke

Andreas war von März 2022 bis Februar 2024 in der Redaktion von Gründer.de. Hier verantwortete er die Bereiche Franchise- und Gründer-Verzeichnis, außerdem arbeitet er regelmäßig an neuen Büchern und eBooks auf unserem Portal. Zuvor hat er 5 Jahre lang in einer Online-Marketing-Agentur für verschiedenste Branchen Texte geschrieben. Sein textliches Know-how zieht er aus seinem Studium im Bereich Journalismus & Unternehmenskommunikation.

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