Wir beantworten die 7 wichtigsten Fragen zu den aktuellen Bestimmungen
Homeoffice im Teil-Lockdown: Die neuen und wichtigsten Regeln
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Inhaltsverzeichnis
- Frage 1: Darf ich jetzt auf jeden Fall ins Homeoffice beim Teil-Lockdown?
- Frage 2: Muss das Homeoffice im Teil-Lockdown für alle gelten?
- Frage 3: Muss ich auf Anweisung ins Homeoffice?
- Frage 4: Muss ich im Homeoffice mit privater Technik arbeiten?
- Frage 5: Muss der Arbeitgeber meine Ausgaben erstatten?
- Frage 6: Darf der Arbeitgeber mein Homeoffice kontrollieren?
- Frage 7: Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeiten im Homeoffice vorgeben?
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Frage 1: Darf ich jetzt auf jeden Fall ins Homeoffice beim Teil-Lockdown?
Einen allgemeinen Anspruch auf Homeoffice im Teil-Lockdown gibt es in Deutschland nach wie vor nicht. Das bedeutet, solange der Arbeitgeber keine entsprechende Vereinbarung mit den Mitarbeitern getroffen hat und in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag keine anderen Regeln auftauchen, müssen Angestellte auch mit den neuen Corona-Regeln weiter zur Arbeit kommen. Wer nicht erscheint, kann im schlimmsten Fall abgemahnt und bei wiederholtem Fehlen gekündigt werden.
Frage 2: Muss das Homeoffice im Teil-Lockdown für alle gelten?
Wenn das Homeoffice per Anstellungsvertrag genehmigt ist oder vom Arbeitgeber beschlossen wird, dann darf es prinzipiell keine Unterschiede zwischen den einzelnen Angestellten geben. Diese Regelung ist auch im sogenannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz festgelegt. Wenn allerdings bestimmte Angestellte problemlos von zu Hause aus arbeiten können und bei anderen dadurch Probleme entstehen oder das Homeoffice im Teil-Lockdown sogar unmöglich erscheint, darf der Arbeitgeber die entsprechenden Mitarbeiter unterschiedlich behandeln. Ein solches Problem könnte zum Beispiel sein, wenn im Homeoffice keine Internetverbindung vorhanden ist, diese aber für die Arbeit vorausgesetzt wird.
Frage 3: Muss ich auf Anweisung ins Homeoffice?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber niemanden zwingen, ins Homeoffice beim Teil-Lockdown zu gehen. Außer es treten extreme Fälle auf, wenn zum Beispiel aufgrund einer Pandemie-Lage am regulären Arbeitsplatz nicht mehr gearbeitet werden darf oder Ausgangssperren in Kraft treten. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser dann allerdings noch zustimmen. Sind die Voraussetzungen dann nicht erfüllt oder hat der Betriebsrat nicht zugestimmt, kann der Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice ablehnen.
Frage 4: Muss ich im Homeoffice mit privater Technik arbeiten?
Kein Angestellter ist dazu verpflichtet, seine private Technik für den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und damit den eigenen Laptop oder Computer zu verwenden. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, für die notwendigen technischen Voraussetzungen zu sorgen. Allerdings ist es sinnvoll, direkt mit dem Arbeitgeber zu sprechen und ein Kompromiss zu finden. Denn in den schlimmsten Fällen kann eine Verweigerung der Arbeit zur Kündigung führen. Deshalb wäre eine Möglichkeit nach beidseitiger Absprache zum Beispiel, sich selbst einen Laptop zu bestellen und sich die Ausgaben dafür vom Unternehmen erstatten zu lassen.
Frage 5: Muss der Arbeitgeber meine Ausgaben erstatten?
Für alle arbeitsrelevanten Aufwendungen hat man prinzipiell einen Erstattungsanspruch. Allerdings muss sich dieser gesteigerte Verbrauch, zum Beispiel beim Papier oder Strom, auch belegen lassen. Für Kosten wie für die Internet-Flatrate, die ohnehin anfallen, muss der Arbeitgeber hingegen nicht aufkommen. Außerdem hängt die Erstattung von der Dauer des Homeoffices im Teil-Lockdown ab. Wer pro Woche nur ein bis zwei Tage im Homeoffice arbeitet, kann den hohen Stromverbrauch beispielsweise nur sehr schwer belegen.
Frage 6: Darf der Arbeitgeber mein Homeoffice kontrollieren?
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeits- und Datenschutz beim Homeoffice im Teil-Lockdown gewährleistet ist. Trotzdem darf der Chef nicht plötzlich vor der Tür stehen und Einlass verlangen. Denn die Wohnung ist geschützt und darf nur mit der Erlaubnis des Arbeitgebers betreten werden. Allerdings ist es möglich, die Arbeitstätigkeit eines Angestellten durch die Verwendung von Controlling-Programmen zu überprüfen. Wer dort also seine Leistungsfähigkeit nicht vorweisen kann, muss mit negativen Konsequenzen rechnen.
Frage 7: Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeiten im Homeoffice vorgeben?
Generell gilt, dass Arbeitnehmer auch zu Hause an die betriebsüblichen Zeiten gebunden sind. Deshalb kann der Arbeitgeber auf diese Zeiten bestehen und sie auch kontrollieren. Dafür kann er beim Homeoffice im Teil-Lockdown zum Beispiel verlangen, dass jeder Angestellte per Mail oder in einem unternehmensinternen Chat Bescheid gibt. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, müssen Arbeitgeber für solche technischen Vorgaben aber dessen Zustimmung einholen.
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Über den Autor
Insa Schoppe
Direkt nach dem Abitur entschied sich Insa für ein „Multimedia Production“-Studium in Kiel, danach folgten praktische Erfahrungen in einer Fernsehproduktionsfirma. Anschließend startete sie ein Volontariat in der Redaktion eines Radiounternehmens und wurde als Redakteurin übernommen. Zu ihren Aufgaben gehörten neben der Recherche und Texterstellung auch tägliche Nachrichten sowie die Verantwortung für mehrere Magazine. Im März 2020 wechselte Insa von der Radio-Redaktion in die Online-Redaktion von Gründer.de. Seit März 2022 verantwortet sie als Projektmanagerin die Kongress-Awards, moderiert unsere Online-Kongresse und schreibt weiterhin hin und wieder für das Magazin von Gründer.de.