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Inflationsbonus verpasst: Was 2025 noch möglich ist
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Inhaltsverzeichnis
- Wie hoch ist die Inflationsausgleichsprämie (Inflationsbonus)?
- Zeitraum für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie
- Rückblick: Was bis Ende 2024 zur Inflationsprämie galt
- Aktueller Stand: Was Arbeitgeber 2025 noch tun können
- Anspruch auf Inflationsausgleich? Arbeitgeber entscheiden freiwillig
- Häufige Fragen (FAQ) zum Inflationsbonus
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- Wie hoch ist die Inflationsausgleichsprämie (Inflationsbonus)?
- Zeitraum für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie
- Rückblick: Was bis Ende 2024 zur Inflationsprämie galt
- Aktueller Stand: Was Arbeitgeber 2025 noch tun können
- Anspruch auf Inflationsausgleich? Arbeitgeber entscheiden freiwillig
- Häufige Fragen (FAQ) zum Inflationsbonus
Wie hoch ist die Inflationsausgleichsprämie (Inflationsbonus)?
Die Inflationsausgleichsprämie (oder auch Inflationsbonus) ist im § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Unternehmen können ihren Beschäftigten freiwillig eine einmalige Sonderzahlung von insgesamt bis zu 3.000 Euro gewähren. Diese Auszahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf diese Prämie – die Entscheidung liegt allein beim Arbeitgeber. Die Höhe der Prämie kann pro Arbeitnehmer unterschiedlich ausfallen, auch eine Auszahlung in Teilbeträgen ist erlaubt.
Wichtig: Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht anstelle einer dauerhaften Lohnerhöhung oder als Ersatz für andere Lohnbestandteile (z. B. Weihnachtsgeld, 13. Gehalt) gezahlt werden (sogenanntes Umwandlungsverbot).
Zeitraum für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie
Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Zahlungen zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Arbeitgeber können die Prämie als Einmalzahlung, in mehreren Raten oder auch als Sachleistung (z. B. Gutscheine) gewähren. Auch ein Bezug in mehreren Beschäftigungsverhältnissen (z. B. nach Jobwechsel oder bei mehreren Minijobs) ist möglich, da die Prämie pro Arbeitgeber gezahlt werden kann. Die Auszahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und darf nicht mit anderen Entgeltbestandteilen verrechnet werden.
Beachte: Eine Auszahlung nach dem 31.12.2024 ist nicht mehr steuerfrei. Seit dem 1. Januar 2025 ist eine nachträgliche Auszahlung zwar weiterhin möglich, sie wird aber voll als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn behandelt.
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Rückblick: Was bis Ende 2024 zur Inflationsprämie galt
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (bis zum 31.12.2024)
- Die Prämie musste zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden (sog. Umwandlungsverbot).
Eine Verrechnung mit z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld war nicht zulässig. - Der Arbeitgeber musste die Zahlung im Lohnkonto dokumentieren und auf der Lohnabrechnung als Inflationsausgleichsprämie kenntlich machen.
Ein einfacher Hinweis auf den Zusammenhang mit der Inflation reichte aus. - Die Prämie durfte bis zu 3.000 Euro betragen – als Einmalzahlung, in Teilbeträgen oder auch als Sachleistung (z. B. Gutscheine).
Ziel und wirtschaftlicher Kontext
Die Prämie sollte eine kurzfristige Entlastung schaffen, ohne strukturelle Lohnerhöhungen zu verursachen. Denn dauerhaft steigende Gehälter bei gleichzeitig stagnierender Produktivität können eine sogenannte Lohn-Preis-Spirale auslösen: Höhere Löhne führen zu steigenden Kosten für Unternehmen, was wiederum zu Preissteigerungen führt – und damit zu weiter wachsender Inflation. Die Prämie bot also einen Weg, Kaufkraft zu stabilisieren, ohne das Lohngefüge dauerhaft zu verändern.
Sozialleistungsrechtlicher Sonderfall
Während der Gültigkeit wurde die Prämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (heute: Bürgergeld) nicht als Einkommen angerechnet. Das war gesetzlich in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung geregelt. Diese Sonderregelung endete ebenfalls mit Ablauf des Jahres 2024.
Aktueller Stand: Was Arbeitgeber 2025 noch tun können
Seit dem 1. Januar 2025 kann die Inflationsausgleichsprämie nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden. Eine nachträgliche Zahlung ist nur noch als normaler, steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn möglich. Dennoch gibt es weiterhin verschiedene steuerbegünstigte Alternativen, um Mitarbeitende finanziell zu entlasten.
Mögliche steuerfreie oder pauschalversteuerte Arbeitgeberleistungen (Stand 2025):
- Sachbezüge (z. B. Gutscheine, Tankkarten) bis zu 50 €/Monat steuerfrei
- Zuschüsse zum Deutschlandticket (steuerfrei)
- Essenszuschüsse oder Essensgutscheine (steuerbegünstigt)
- Jobrad-Leasing (steuerfrei bei Gehaltsumwandlung)
- Kitazuschüsse für nicht-öffentlich geförderte Betreuung (steuerfrei)
- Zuschuss zum häuslichen Internetanschluss (steuerfrei möglich)
- Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 €/Jahr (steuerfrei, wenn zertifiziert)
Viele dieser Leistungen können flexibel kombiniert und individuell gestaltet werden – abhängig vom Bedarf der Belegschaft und den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens.
Anspruch auf Inflationsausgleich? Arbeitgeber entscheiden freiwillig
Auch wenn viele Beschäftigte die Inflationsausgleichsprämie erhalten haben, gilt: Ein gesetzlicher Anspruch darauf bestand zu keinem Zeitpunkt. Die Auszahlung war für Arbeitgeber freiwillig – sowohl während des steuerfreien Zeitraums bis zum 31. Dezember 2024 als auch danach.
Wer die Prämie bisher nicht bekommen hat, kann sie zwar noch erhalten, allerdings nur noch als regulären, steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch das liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung zur nachträglichen Zahlung – etwa weil andere Kolleginnen und Kollegen sie erhalten haben – besteht jedoch nicht.
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Häufige Fragen (FAQ) zum Inflationsbonus
Die Arbeitgeber konnten den Inflationsbonus seit dem 26. Oktober 2022 auszahlen. Es stand den Arbeitgebern frei, die Summe auch in Teilbeträgen auszuzahlen. Die Inflationsprämie war bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
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Über den Autor
Selim Esmen
Affiliate Marketing, Dropshipping oder die neuesten Anlage-Trends – in den Texten von Selim erfahren unsere Leser, wie sie ein Nebeneinkommen aufbauen oder ihr Erspartes vermehren können. Dafür beschäftigt er sich täglich mit den aktuellen Geschehnissen aus der Wirtschaft. Seine Expertise umfasst dabei auch alles rund um Aktien und Kryptowährungen. Der gebürtige Bonner ist insbesondere engagiert, sein Wissen über das dezentrale Finanzwesen und die dahinterliegende Blockchain-Technologie auszubauen. Sein größter Anspruch: Selbst die schwierigsten Finanzthemen für unsere Leser leicht verständlich aufzubereiten.
Bei Gründer.de an Bord ist Selim seit Oktober 2022. In seiner Rolle als Kooperations- und Partnermanager steht er allen Interessenten als Ansprechpartner zu Verfügung, die eine Präsenz auf unserem Portal anstreben. Zuvor studierte er Media and Marketing Management (B.A.) an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.