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Elterngeld für Selbstständige: Das musst du wissen
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Inhaltsverzeichnis
- Auch Selbstständige haben Anspruch auf Elterngeld
- Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Vorjahres
- Jeder Elternteil muss selbst Antrag stellen
- Während der Bezugszeit dürfen Selbstständige bis zu 30 Stunden arbeiten
- Fünf Tipps zur Maximierung des Elterngeldes
- Das Basiselterngeld kann 14 Monate lang bezogen werden
- Die Bezugsdauer kann mit Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus verlängert werden
- Das Elterngeld kann ab dem Geburtsmonat ausbezahlt werden
- Elterngeld ist steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
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Auch Selbstständige haben Anspruch auf Elterngeld
Elterngeld steht glücklicherweise auch Selbständigen zu. Anspruch darauf haben alle Väter und Mütter, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, die Elternzeit wahrnehmen, und eben aus diesem Grund nur ein geringes oder gar kein Einkommen beziehen. Es gibt jedoch eine Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf. Diese liegt allerdings sehr hoch. So darf etwa das gemeinsame Bruttojahresgehalt von Paaren nicht mehr als 500.000 Euro betragen. Für Alleinerziehende liegt das Limit bei 250.000 Euro.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Vorjahres
Der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes liegt bei 300 Euro. Je nach Einkommen steigt die Zahlungsleistung jedoch auf bis zu 1.800 Euro pro Monat. Als Bemessungsgrundlage dient bei Selbstständigen (anders als bei Angestellten) das Nettoeinkommen des letzten, noch vor der Geburt des Kindes abgeschlossenen Wirtschaftsjahres.
Betrug das Nettoeinkommen während dieses Zeitraums weniger als 1.000 Euro, wird davon ein Prozentsatz von 67 Prozent als Elterngeld vergütet; bei einem Einkommen von mehr als 1.200 Euro nur 65 Prozent. Berücksichtigt werden bei der Berechnung jegliche innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz versteuerten Einkommen. Sonstige Bezüge wie Einmalzahlungen und Lohnersatzleistungen fließen hingegen nicht mit ein.
Wenn du wissen willst, wieviel Elterngeld dir zusteht, kannst du dies übrigens mit dem Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums schon vor Antragsstellung ermitteln.
Jeder Elternteil muss selbst Antrag stellen
Der Antrag auf Elterngeld muss von jedem Elternteil für sich selbst gestellt werden. Eingereicht werden kann der Antrag frühestens am Tag der Geburt. Jedes Bundesland verfügt über eigene Elterngeldstellen – nähere Informationen zu den Standorten findet man über die Suchfunktion von familenportal.de.
Während der Bezugszeit dürfen Selbstständige bis zu 30 Stunden arbeiten
Für Selbstständige besonders wichtig: Es darf weitergearbeitet werden, jedoch nur bis zu maximal 30 Stunden pro Woche – ob das Zeitlimit eingehalten wird, darf vonseiten der Behörden überprüft werden. Deswegen ist es auch notwendig Stundennachweise zu schreiben.
Wer arbeitet, muss der Elterngeldstelle zudem alle während der Bezugsmonate erwirtschafteten Einnahmen offenlegen, da das Elterngeld nach Erhalt der letzten Zahlung ein zweites Mal berechnet wird. Dabei wird der (sowohl selbst als auch durch VertreterInnen erwirtschaftete) Gewinn aus dem Bezugsraum auf das Elterngeld angerechnet. Auch dadurch können Rückerstattungsforderungen folgen.
Fünf Tipps zur Maximierung des Elterngeldes
Um möglichst viel Elterngeld zu erhalten, kannst du schon vor und bei der Antragsstellung einige Maßnahmen treffen. Die Beratungsexperten von Elterngeld.de nennen etwa folgende fünf Optimierungsstrategien:
Tipp 1: Beantrage den Mindestbetrag
Möchtest du während der Bezugszeit (für maximal 30 Stunden die Woche) weiterarbeiten und dir den Aufwand rund um die Elterngeldberechnung ersparen, kannst du ganz einfach den Mindestbetrag von 300 Euro beantragen. Für diesen musst du keinerlei Einkommensnachweise einreichen. Dies ist etwa von Vorteil, wenn hohe Unternehmensgewinne vorhersehbar sind oder wenn du als Freiberufler nur so wenig verdienst, dass ohnehin nicht mehr als der Mindestbetrag rausspringen würde.
Tipp 2: Lege Bezugspausen ein
Denn dies kann sich vorteilhaft auf die Gesamtzahlungen auswirken. Solche Unterbrechungen müssen jedoch bereits bei der Antragsstellung angeführt werden. Sinnvoll sind diese zum Beispiel, wenn größere Zahlungseingänge prognostiziert werden können. Denn während der Bezugspausen wird das Elterngeld nicht auf die Einkünfte angerechnet.
Tipp 3: Erhöhe dein Einkommen im Jahr vor der Geburt
Dies ist ratsam, da dies zugleich eine Erhöhung des Elterngeldes bewirkt. Dabei sollte die Elterngelderhöhung natürlich die zusätzlich anfallenden Steuern für das höhere Einkommen übersteigen.
Tipp 4: Beantrage eine Änderung des Bemessungszeitraums
In gewissen Ausnahmefällen kann ein früheres Jahr als Bemessungsgrundlage herangezogen werden – dies ist jedoch nur per Antragung möglich – und auch nur, wenn tatsächlich ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher wäre etwa eine längere Erkrankung, die zu einem Ausfall oder einer Minderung des Verdienstes im Bemessungszeitraum führte.
Tipp 5: Gib eine Prognose über deinen Verdienst während des Bezugsraum ab
Solltest du planen, während der Elternzeit weiterzuarbeiten, lohnt es sich, dies bereits mit der Antragsstellung zu verkünden und Auskunft über das erwartete Einkommen zu geben. Als Folge reduziert die Elterngeldstelle das Elterngeld zwar vorerst – doch verdient man schlussendlich weniger als im Antrag prognostiziert, erhält man eine Nachzahlung. Es geht also keinesfalls Geld verloren.
Verdient man mehr, wird der Zuverdienst, je nach Vorgehen der Elterngeldstelle, entweder nur auf jene Monate gerechnet, in denen es zum Überschuss kam, oder pauschal auf alle Bezugsmonate aufgeteilt. Davon hängt ab, wie hoch die zu tilgenden Rückzahlungen ausfallen. Um große Rückzahlungen zu vermeiden, solltest du also bereits vorab in Erfahrung bringen, wie deine Elterngeldstelle in solchen Fällen vorgeht – auf diese Weise kannst du bei der Antragsstellung eine Zuverdienst-Prognose in vernünftiger Höhe abgeben.
Das Basiselterngeld kann 14 Monate lang bezogen werden
Über die Bezugsdauer kann individuell entschieden werden. Jedem Elternteil steht es frei, für einen Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten Elterngeld zu beantragen. Wollen beide Elternzeit wahrnehmen, steht ihnen ein Bezugszeitraum von insgesamt 14 Monaten zur Verfügung, welche beliebig aufgeteilt und auch zeitgleich beansprucht werden können. Ebenso steht Alleinerziehenden ein Bezugsraum von 14 Monaten zu.
Die Bezugsdauer kann mit Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus verlängert werden
Die Elterngeld-Bezugsdauer kann dank des Elterngeldes Plus und des Partnerschaftsbonus deutlich verlängert werden. Das Elterngeld Plus ermöglicht Eltern, die während der Bezugsdauer maximal 30 Stunden pro Woche weiterarbeiten, das monatliche Elterngeld zwar nur zur Hälfte jedoch doppelt so lange zu beziehen – zusätzlich zum Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit. Dies kann sich positiv auf die Gesamtzahlung auswirken.
Teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes und gehen diese gleichzeitig in Teilzeit, kann die Bezugsdauer des Elterngeld Plus abermals um weitere vier Monate verlängert werden, sofern beide Elternteile über einen Zeitraum von vier Monaten ihrer Arbeit nachgehen.
Das Elterngeld kann ab dem Geburtsmonat ausbezahlt werden
Sofern man kein Mutterschaftsgeld erhält, besteht der Anspruch auf Elterngeldzahlung bereits ab der Geburt des Kindes. Da der Antrag jedoch erst mit selbigem Datum gestellt werden kann, wird die erste Zahlung rückwirkend geleistet – bei späterer Antragsstellung für bis zu maximal drei Monate. Zudem ist es für Selbstständige möglich, auf Wunsch erst ab dem 3. Lebensmonat des Kindes Elterngeld zu empfangen.
Elterngeld ist steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
Elterngeld ist von Steuern befreit, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Elterngeld wird für die Berechnung des individuellen Einkommens-Steuersatzes dem Einkommen angerechnet. Somit kann sich der Steuersatz erhöhen, was wiederum zu Steuernachzahlungen führen kann.
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