BFH sorgt für Klarheit
Bundesfinanzhof urteilt erstmals: Kryptogewinne sind steuerpflichtig
Inhaltsverzeichnis
- Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter
- Klarheit vom Bundesfinanzhof ließ lange auf sich warten
- Kläger war der Ansicht, sein Gewinn unterliege nicht der Einkommenssteuer
- Der Bundesfinanzhof traf eine Entscheidung
- Zahlen nur Ehrliche Steuern auf Kryptogewinne?
- Sichere dir dein Ticket für den Finanzkongress!
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Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen müssen versteuert werden. Diese werden in der Einkommenssteuererklärung nach den Regeln für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angegeben. Das urteilte das Bundesfinanzhof (BFH) in einem Grundsatzurteil, welches die steuerrechtliche Erfassung von virtuellen Währungen regelt.
Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter
Der Bundesfinanzhof urteilte und verkündete am Dienstag in München, dass es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter handle, die bei Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres der Einkommenssteuerpflicht für private Veräußerungsgeschäfte unterfielen. Halten die Anleger ihre Kryptowährungen aber länger als ein Jahr, werden die Gewinne steuerfrei.
Klarheit vom Bundesfinanzhof ließ lange auf sich warten
Ungefähr 15 Jahre nach Einführung des Bitcoin dauerte es, bis der Bundesfinanzhof sich zu Steuerfragen in Bezug auf Kryptowährungen äußerte. Dazu gebracht hat das höchste Finanzgericht ein Kläger aus Köln. Dieser private Kryptoanleger kaufte, tauschte und verkaufte diverse Kryptowährungen. Dafür hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen Kaufverträge mit Anbietern von Kryptowerten zu den damals aktuellen Kursen abgewickelt. Außerdem nahm er Tauschgeschäfte mit Kryptowährungen aus seinem Portfolio vor. Im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung für 2017 gab der Kölner einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro mit Kryptowährungen an.
Kläger war der Ansicht, sein Gewinn unterliege nicht der Einkommenssteuer
Ein Streit entfachte zwischen dem Kläger und dem Finanzamt, nachdem der Kläger behauptete, seine realisierten Gewinne würden nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Sein Argument: Kryptogewinne seien Datensätze. Das würde wiederum einer Einstufung seiner Gewinne als einkommenssteuerpflichtiges „Wirtschaftsgut“ entgegen stehen. Er war weiterhin der Ansicht, dass Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen nur dann besteuert werden können, wenn ein Steuerpflichtiger ausdrücklich angebe, dass er in Kryptowährungen investiert habe. Folglich würden nur Ehrliche Steuern auf Gewinne mit Kryptowährungen zahlen müssen.
Das Finanzgericht Köln widersprach und wies die Klage 2021 ab. Anschließend probierte es der Kläger vor den Finanzgerichten Baden-Württemberg und Berlin-Brandenburg. Dies blieb aber ebenfalls erfolglos. Lediglich das Finanzgericht Nürnberg zweifelte, ob solche Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen einkommenssteuerpflichtig seien.
Der Bundesfinanzhof traf eine Entscheidung
Der Bundesfinanzhof urteilte: Gewinne mit Kryptowährungen seien „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Das Gericht teilte mit, dass der Begriff des Wirtschaftsgutes weit gefasst werden müsse. Hierunter fallen ebenfalls „konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.“
Laut dem BFH sei das bei virtuellen Währungen wie Bitcoin, Ethereum & Co. einschlägig. Denn sie seien als Zahlungsmittel anzusehen, die auf Börsen gehandelt werden und die einen Kurswert haben, wodurch sie für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
Zahlen nur Ehrliche Steuern auf Kryptogewinne?
Der Bundesfinanzhof hat auch zu diesem Argument des Klägers Stellung bezogen. So teilte der BFH mit, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht existiere. Erhebungsregeln, die einer Besteuerung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Außerdem gäbe es keine Hinweise darauf, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage sei, Gewinne und Verluste im Rahmen von Kryptowährungen zu erfassen.
Wie hoch die Steuereinnahmen des Fiskus aus Kryptogeschäften sind, sei unklar. Ein statistischer Nachweis sei nicht möglich, da Einkünfte durch die Einkommenssteuer im Normalfall nicht einzelnen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden würden. Die Einkommenssteuer würde außerdem am Gesamtbetrag der Einkünfte ansetzen, was einen Nachweis ebenfalls erschwere.
Um die Unsicherheiten über die steuerlichen Pflichten bei Kryptowährungen zu reduzieren, sollen Vorgaben zur Erfüllung der Steuererklärung zeitnah folgen. Außerdem sollen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten zur Erfassung von Einkünften aus Kryptowährungen erarbeitet werden.
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Über den Autor
Selim Esmen
Affiliate Marketing, Dropshipping oder die neuesten Anlage-Trends – in den Texten von Selim erfahren unsere Leser, wie sie ein Nebeneinkommen aufbauen oder ihr Erspartes vermehren können. Dafür beschäftigt er sich täglich mit den aktuellen Geschehnissen aus der Wirtschaft. Seine Expertise umfasst dabei auch alles rund um Aktien und Kryptowährungen. Der gebürtige Bonner ist insbesondere engagiert, sein Wissen über das dezentrale Finanzwesen und die dahinterliegende Blockchain-Technologie auszubauen. Sein größter Anspruch: Selbst die schwierigsten Finanzthemen für unsere Leser leicht verständlich aufzubereiten.
Bei Gründer.de an Bord ist Selim seit Oktober 2022. In seiner Rolle als Kooperations- und Partnermanager steht er allen Interessenten als Ansprechpartner zu Verfügung, die eine Präsenz auf unserem Portal anstreben. Zuvor studierte er Media and Marketing Management (B.A.) an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.