BFH sorgt fรผr Klarheit
Bundesfinanzhof urteilt erstmals: Kryptogewinne sind steuerpflichtig
Fรผr etwas mehr Klarheit sorgte das Urteil vom Bundesfinanzhof zur Versteuerung von Kryptowรคhrungen.
Inhaltsverzeichnis
- Kryptowรคhrungen sind Wirtschaftsgรผter
- Klarheit vom Bundesfinanzhof lieร lange auf sich warten
- Klรคger war der Ansicht, sein Gewinn unterliege nicht der Einkommenssteuer
- Der Bundesfinanzhof traf eine Entscheidung
- Zahlen nur Ehrliche Steuern auf Kryptogewinne?
- Sichere dir dein Ticket fรผr den Finanzkongress!
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- Kryptowรคhrungen sind Wirtschaftsgรผter
- Klarheit vom Bundesfinanzhof lieร lange auf sich warten
- Klรคger war der Ansicht, sein Gewinn unterliege nicht der Einkommenssteuer
- Der Bundesfinanzhof traf eine Entscheidung
- Zahlen nur Ehrliche Steuern auf Kryptogewinne?
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Gewinne aus Geschรคften mit Kryptowรคhrungen mรผssen versteuert werden. Diese werden in der Einkommenssteuererklรคrung nach den Regeln fรผr Einkรผnfte aus privaten Verรคuรerungsgeschรคften angegeben. Das urteilte das Bundesfinanzhof (BFH) in einem Grundsatzurteil, welches die steuerrechtliche Erfassung von virtuellen Wรคhrungen regelt.
Kryptowรคhrungen sind Wirtschaftsgรผter
Der Bundesfinanzhof urteilte und verkรผndete am Dienstag in Mรผnchen, dass es sich bei Kryptowรคhrungen um Wirtschaftsgรผter handle, die bei Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres der Einkommenssteuerpflicht fรผr private Verรคuรerungsgeschรคfte unterfielen. Halten die Anleger ihre Kryptowรคhrungen aber lรคnger als ein Jahr, werden die Gewinne steuerfrei.
Klarheit vom Bundesfinanzhof lieร lange auf sich warten
Ungefรคhr 15 Jahre nach Einfรผhrung des Bitcoin dauerte es, bis der Bundesfinanzhof sich zu Steuerfragen in Bezug auf Kryptowรคhrungen รคuรerte. Dazu gebracht hat das hรถchste Finanzgericht ein Klรคger aus Kรถln. Dieser private Kryptoanleger kaufte, tauschte und verkaufte diverse Kryptowรคhrungen. Dafรผr hatte der Klรคger รผber digitale Handelsplattformen Kaufvertrรคge mit Anbietern von Kryptowerten zu den damals aktuellen Kursen abgewickelt. Auรerdem nahm er Tauschgeschรคfte mit Kryptowรคhrungen aus seinem Portfolio vor. Im Rahmen seiner Einkommenssteuererklรคrung fรผr 2017 gab der Kรถlner einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro mit Kryptowรคhrungen an.
Klรคger war der Ansicht, sein Gewinn unterliege nicht der Einkommenssteuer
Ein Streit entfachte zwischen dem Klรคger und dem Finanzamt, nachdem der Klรคger behauptete, seine realisierten Gewinne wรผrden nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Sein Argument: Kryptogewinne seien Datensรคtze. Das wรผrde wiederum einer Einstufung seiner Gewinne als einkommenssteuerpflichtiges „Wirtschaftsgut“ entgegen stehen. Er war weiterhin der Ansicht, dass Gewinne aus Geschรคften mit Kryptowรคhrungen nur dann besteuert werden kรถnnen, wenn ein Steuerpflichtiger ausdrรผcklich angebe, dass er in Kryptowรคhrungen investiert habe. Folglich wรผrden nur Ehrliche Steuern auf Gewinne mit Kryptowรคhrungen zahlen mรผssen.
Das Finanzgericht Kรถln widersprach und wies die Klage 2021 ab. Anschlieรend probierte es der Klรคger vor den Finanzgerichten Baden-Wรผrttemberg und Berlin-Brandenburg. Dies blieb aber ebenfalls erfolglos. Lediglich das Finanzgericht Nรผrnberg zweifelte, ob solche Gewinne aus Spekulationsgeschรคften mit Kryptowรคhrungen einkommenssteuerpflichtig seien.
Der Bundesfinanzhof traf eine Entscheidung
Der Bundesfinanzhof urteilte: Gewinne mit Kryptowรคhrungen seien „andere Wirtschaftsgรผter“ im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Das Gericht teilte mit, dass der Begriff des Wirtschaftsgutes weit gefasst werden mรผsse. Hierunter fallen ebenfalls „konkrete Mรถglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lรคsst und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbststรคndigen Bewertung zugรคnglich sind.“
Laut dem BFH sei das bei virtuellen Wรคhrungen wie Bitcoin, Ethereum & Co. einschlรคgig. Denn sie seien als Zahlungsmittel anzusehen, die auf Bรถrsen gehandelt werden und die einen Kurswert haben, wodurch sie fรผr Zahlungsvorgรคnge genutzt werden.
Zahlen nur Ehrliche Steuern auf Kryptogewinne?
Der Bundesfinanzhof hat auch zu diesem Argument des Klรคgers Stellung bezogen. So teilte der BFH mit, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht existiere. Erhebungsregeln, die einer Besteuerung entgegenstรผnden, seien nicht gegeben. Auรerdem gรคbe es keine Hinweise darauf, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage sei, Gewinne und Verluste im Rahmen von Kryptowรคhrungen zu erfassen.
Wie hoch die Steuereinnahmen des Fiskus aus Kryptogeschรคften sind, sei unklar. Ein statistischer Nachweis sei nicht mรถglich, da Einkรผnfte durch die Einkommenssteuer im Normalfall nicht einzelnen Wirtschaftsgรผtern zugeordnet werden wรผrden. Die Einkommenssteuer wรผrde auรerdem am Gesamtbetrag der Einkรผnfte ansetzen, was einen Nachweis ebenfalls erschwere.
Um die Unsicherheiten รผber die steuerlichen Pflichten bei Kryptowรคhrungen zu reduzieren, sollen Vorgaben zur Erfรผllung der Steuererklรคrung zeitnah folgen. Auรerdem sollen Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten zur Erfassung von Einkรผnften aus Kryptowรคhrungen erarbeitet werden.
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รber den Autor
Selim Esmen
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Bei Grรผnder.de an Bord ist Selim seit Oktober 2022. In seiner Rolle als Kooperations- und Partnermanager steht er allen Interessenten als Ansprechpartner zu Verfรผgung, die eine Prรคsenz auf unserem Portal anstreben. Zuvor studierte er Media and Marketing Management (B.A.) an der Rheinischen Fachhochschule in Kรถln.