Alle neuen Regeln bis zum 7. März
Lockdown-Verlängerung: Das gilt für Selbstständige
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Inhaltsverzeichnis
- Lockdown-Verlängerung: Wer muss schließen und wer kann öffnen?
- Finanzielle Unterstützung auch in der Lockdown-Verlängerung
- Diese zusätzlichen Hilfen gibt es bereits
- Anordnung zum Homeoffice
- Verbreiteter Einsatz von medizinischen Masken
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Lockdown-Verlängerung: Wer muss schließen und wer kann öffnen?
Trotz Lockdown-Verlängerung, haben sich die Bestimmungen seit dem letzten Lockdown bis zum 14. Februar für Unternehmer und Selbstständige nur minimal verändert. Weiterhin geschlossen bleiben Gastronomiebetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos oder Freizeitparks, Fitnessstudios und Sportanlagen und vor allem Tourismusbetriebe wie Hotels, Ferienwohnungen und sonstige Übernachtungsangebote.
Geöffnet bleiben weiterhin Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte und Apotheken, Drogeriemärkte, Waschsalons, Optiker, Banken, Poststellen, Kiosks und auch Werkstätten. Zudem können Lieferdienste und Kantinen weiterhin Essen liefern und ausgeben, Gesundheitseinrichtungen weiterhin behandeln und auch Alten- und Pflegeheime weiterhin betreuen.
Was sich nun verändert hat ist, dass Friseure ab dem 1. März ihre Salons wieder eröffnen dürfen. Schulen und Kitas sind weiterhin ein schwieriges Thema. Über die Öffnungen können die Länder individuell entscheiden. So haben mehrere Bundesländer bereits bekannt gegeben, dass sie Öffnungsschritte durchsetzen wollen.
Finanzielle Unterstützung auch in der Lockdown-Verlängerung
Die Überbrückungshilfe III des Bundes wird weiter verbessert. Das sind die Zuschüsse zu den Fixkosten, wenn Unternehmen einen deutlichen Umsatzrückgang durch die Pandemie nachweisen können. Unter anderem sollen die Zugangsvoraussetzungen vereinfacht und die monatlichen Förderungshöchstbeiträge für Unternehmen und Soloselbstständige deutlich angehoben werden. Zukünftig sollen Unternehmen so bis zu 1,5 Millionen Euro bekommen. Das ist also dreimal so viel wie bisher. Zudem will der Bund die Abschlagszahlungen erhöhen.
Damit die Betroffenen schneller an ihr Geld kommen, sollen erste Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro gewährt werden. Unternehmen sollen bei den Anträgen nur noch einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent nachweisen müssen. Selbstständige können eine höhere Kostenpauschale von bis zu 7.500 Euro beantragen.
Seit dem 25. November 2020 können Selbstständige die Hilfen als Überbrückungshilfe beantragen. Die sogenannten November- und Dezemberhilfen umfassen Zuschüsse in der Höhe der folgenden Vergleichsumsätze:
- 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 pro Woche der Schließungen
- alternativ für Soloselbstständige: durchschnittlicher Monatsumsatz im Jahre 2019
- für Existenzgründer der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung für Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 bzw. nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben
- bei verbundenen Unternehmen werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen erstattet
Diese zusätzlichen Hilfen gibt es bereits
Zusätzlich können Unternehmer und Selbstständige weitere Hilfen noch aus dem Frühjahr und Sommer 2020 beantragen. Diese verrechnet man dann mit den Nothilfen:
- Überbrückungshilfen II für September bis Dezember 2020 – Antragsfrist geht bis zum 31. Januar 2021
- Kreditprogramme der KfW im Rahmen des Sonderprogramms 2020
- Kurzarbeitergeld
Anordnung zum Homeoffice
Weiterhin soll durch eine Verordnung des Arbeitsministeriums die Arbeit von zuhause ausgeweitet werden. Arbeitgeber sollen überall, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen. So kann man Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduzieren. Das Arbeitsministerium bittet darum, dass Arbeitnehmer dieses Angebot nutzen. Wenn kein Homeoffice möglich ist, sollen striktere Abstands- und Hygieneregeln gelten. Wenn es nicht möglich ist, einen ausreichenden Abstand einzuhalten, muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen.
Diese Verordnung vom Arbeitsministerium wird zunächst bis zum 15. März befristet.
Verbreiteter Einsatz von medizinischen Masken
Die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften bleibt weiterhin verschärft. So soll man dort immer noch medizinische Schutzmasken tragen. Dazu zählen FFP2-Masken, Masken des Typs KN95 und OP-Masken. Stoffmasken bieten keinen ausreichenden Schutz. Diese Regel gilt auch in Gottesdiensten. Wer kann, soll die Masken zudem auch in allen Situationen mit Menschen in geschlossenen Räumen tragen.
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Über den Autor
Lisa Goldner
Nach ihrem Abitur 2013 entschied sich Lisa für ein Studium des Journalismus als auch der Unternehmenskommunikation und konnte durch den nahen Praxisbezug ein breit gefächertes Repertoire an Kenntnissen beider Branchen sammeln. Während des Studiums arbeitete sie als Assistenz der Öffentlichkeitsarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Kulturbetrieb und erlernte somit auch essenzielle Aufgaben des Eventmanagements. Im Anschluss begann sie in Kiel den Masterstudiengang ”Angewandte Kommunikationswissenschaft“, in dem sie ihre Erfahrungen durch Projekte und wissenschaftliche Arbeiten besonders in den Bereichen Journalismus und Marketing ausbauen konnte. Von Januar 2020 bis Juni 2022 war sie als Volontärin und Junior-Online-Redakteurin für Gründer.de tätig.