Diese Branchen dürfen trotz der Corona-Pandemie weiter arbeiten
Kontaktverbot: Für diese Branchen gelten Ausnahmen
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Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, einigten sich Bundeskanzlerin Merkel und die Ministerpräsidenten auf ein landesweites Kontaktverbot. Dieses soll ab Montag in Kraft treten. Demnach sind Ansammlungen ab drei Personen in der Öffentlichkeit verboten. Bestimmte Branchen bekommen hier aber eine Ausnahmeregelung.
Kontaktverbot: Das gilt für die einzelnen Branchen
Für die neue Kontaktverbot-Regelung gibt es verschiedene Vorschriften für die einzelnen Branchen. Für Kliniken und Pflegeheime gilt, dass Besuche grundsätzlich untersagt sind. Ausnahmen gelten nur, wenn die Besuche aus medizinischen, pflegerischen oder rechtlichen Gründen notwendig sind.
Gastronomiebetriebe, wie Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen und Kantinen haben die Verpflichtung, ihr Geschäft zu schließen. Lieferdienste und der Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt, wenn hier der vorgegebene Mindestabstand eingehalten wird.
Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit unter Einhaltung von Schutzvorkehrungen weiterhin nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern und orthopädischen Schuhmachern ist in ihrem Geschäft der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt.
Dienstleistungsgewerbe, wie Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons müssen ihre Geschäfte schließen, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Physio- und Ergotherapeuten dürfen weiter arbeiten, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Auch hier gibt es strenge Schutzmaßnahmen.
Im Bereich des Handels dürfen Bau- und Gartenbaumärkte Gewerbetreibende und Handwerker weiterhin versorgen. Anderen Personen, die nicht in diesem Gewerbe tätig sind, dürfen nur eintreten, wenn Infektionsschutz-Vorkehrungen getroffen sind. Das gleiche gilt auch für Floristik-Unternehmen.
Gottesdienste und Beerdigungen dürfen nicht abgehalten werden. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben dazu entsprechende Erklärungen abgegeben. Zulässig sind aber Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.
Der Zugang zu Bibliotheken ist nur unter strengsten Vorkehrungen gestattet. Besucher werden registriert und die Besucherzahl reglementiert. Zudem sind Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von zwei Metern einzuhalten.
Bei Verstoß des Verbots drohen hohe Strafen
Sollte sich nicht an das Kontaktverbot gehalten werden, sollen Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden, so NRW-Ministerpräsident Armin Laschet. „Es gelte eine Null-Toleranz-Politik gegen Regelbrecher“ sagte Laschet am Sonntag: „Unvernünftige bestrafen, hart und klar“. Das Verbot gilt von jetzt an zwei Wochen.
Quelle: wa.de
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Über den Autor
Leoni Schmidt
Nach ihrem Abitur studierte Leoni an der Fachhochschule des Mittelstands in Köln Medienkommunikation & Journalismus. In diesem Studium sammelte sie durch Praktika bei der Rheinischen Post und bei Antenne Düsseldorf viele praktische, journalistische Erfahrung. Neben ihres Studiums arbeitete sie als Werkstudentin bei einem Online-Magazin. Bei diesem wurde sie nach ihrem Studium übernommen und arbeitete dort in der Online-Redaktion. Im Mai 2019 wechselte sie dann zu Digital Beat und Gründer.de und arbeitete bis Oktober 2021 als Junior-Online-Redakteurin.